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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei mehrfachen Verlegungsanträgen

    | Werden nach dem ersten Verlegungsantrag weitere Anträge auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns gestellt, beginnt die von der BFH-Rechtsprechung ( BFH 17.3.10, IV R 54/07, BStBl. II 11, 7) entwickelte Zwei-Jahres-Frist mit jedem Antrag neu zu laufen (FG Niedersachsen 14.1.15, 4 K 26/15, Rev. BFH X R 14/15, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung betrifft die sehr praxisrelevante Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 S. 1 2. Alt. AO. Danach läuft, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben worden ist, die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

     

    Unter Heranziehung des in § 171 Abs. 8 S. 2 und Abs. 10 AO enthaltenen Rechtsgedankens entfällt nach der BFH-Rechtsprechung die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 2. Alt. AO auch bei einem Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung, der für das Verschieben des Prüfungsbeginns ursächlich ist, nur dann, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt. Das FG Niedersachsen vertritt in diesem Zusammenhang nun die (ungünstige) Auffassung, dass diese Zwei-Jahresfrist bei jedem weiteren Verschiebungsantrag neu zu laufen beginnt.

    Quelle: ID 43696815