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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Ist der Bescheid wirksam zugegangen, wenn das Finanzamt den Bescheid faxt?

    | Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt. Die vierjährige Festsetzungsfrist bleibt gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Frist vom Finanzamt abgeschickt wurde. Auf den Zugang beim Steuerpflichtigen und die Drei-Tage-Zugangsfiktion kommt es nicht an ( BFH 28.1.14, VIII R 28/13 ). |

     

    Um die Festsetzungsverjährung zu hemmen, schickte das Finanzamt den Steuerbescheid am 30.12.08 per Fax. Die Steuerberaterin legt gegen den Bescheid Einspruch ein, da ihrer Meinung nach Festsetzungsverjährung wegen nicht rechtzeitiger Bekanntgabe eingetreten war. Nach § 122 Abs. 2a AO gelte ein elektronisch übermittelter Bescheid erst drei Tage nach der Absendung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2a AO). Zudem fehle dem Bescheid die nach § 87a Abs. 4 AO erforderliche elektronische Signatur.

     

    Der BFH stellte fest, dass auch ein gefaxter Steuerbescheid formwirksam und ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist und dass es für die Hemmung der Festsetzungsverjährung nur darauf ankommt, wann das Finanzamt den Bescheid versendet hat und nicht wann der Bescheid beim Steuerpflichtigen zugegangen ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Übersendung per Telefax ist nicht als Übersendung eines elektronischen Verwaltungsakts anzusehen, für den nach § 87a Abs. 4 AO eine Signatur erforderlich wäre (vgl. § 119 Abs. 3 S. 3 AO). Denn die Wirksamkeit einer Bekanntgabe behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen per Telefax wird nach der Rechtsprechung des BVerwG durch die Einfügung der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr in die Verfahrensgesetze nicht berührt, weil ein Computerfax oder Funkfax kein elektronisches Dokument darstellt (BVerwG 30.3.06, 8 B 8/06). Per Telefax übermittelte Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen erfordern keinen besonderen Nachweis der Urheberschaft (Authentizität) und keinen besonderen Schutz vor nachträglicher Veränderung (Integrität). Insoweit unterscheiden sie sich maßgeblich von elektronischen Dokumenten, die leicht elektronisch änderbar sind und deren Absicherung die Regelungen zur qualifizierten Signatur allein bezwecken (BGH 14.1.10, VII ZB 112/08).

    Quelle: ID 42739313