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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Kein wirksamer Einspruch gegen Kindergeldbescheid durch einfache E-Mail

    | Der Bescheid einer Behörde kann mit einer einfachen E-Mail nicht wirksam angefochten werden. Denn ein elektronischer Einspruch ist nach § 87a Abs. 3 S. 1 und 2 AO zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Das FG weicht mit dieser Entscheidung u.a. von AEAO zu § 357 Nr. 1 S. 2 ab. Im AEAO steht, dass ein elektronisch eingelegter Einspruch unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung (vgl. AEAO zu § 87a, Nr. 1 ) gerade keine qualifizierte elektronische Signatur erfordert ( FG Hessen 2.6.14, 8 K 1658/13 ; Rev. BFH III R 26/14 ).|

     

    Die Mutter eines volljährigen Kindes hatte gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete die einfache E-Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen Einspruch jedoch in der Sache als unbegründet zurück.Das FG Kassel hat die hiergegen erhobene Klage der Mutter abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid - entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Klägerin und der Familienkasse - bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Denn ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Eine Entscheidung zu der Frage, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig war, sei deshalb nicht mehr zu treffen.

     

    Eine elektronische Einspruchseinlegung sei nach § 87a Abs. 3 S. 1 und 2 AO zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Hierdurch werde sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bisher üblichen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt würden. Nur durch die qualifizierte elektronische Signatur könne gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stamme, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne. Außerdem werde sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und dem Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden sei. Dies werde auch durch die gesetzlichen Regelungen des ab dem 1.8.13 in Kraft getretenen sog. E-Government-Gesetzes belegt. Denn der Gesetzgeber habe dort bewusst auf die Versendung elektronischer Dokumente nach dem De-Mail-Gesetz und eben nicht auf die allgemein gebräuchliche E-Mail-Kommunikation zurückgegriffen.

     

    Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf stützen, dass Finanzbehörden und Familienkassen in der Praxis bisher auch einfache E-Mails als formwirksamen Einspruch angesehen hätten. Denn der Verwaltung stehe es aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht zu, mittels Richtlinien (hier: des Anwendungserlasses zur AO) die gesetzlichen Formerfordernisse außer Kraft zu setzen.

     

    PRAXISHINWEIS | Allerdings kommt in diesem Fall ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 110 AO in Betracht, wenn nicht mehr als ein Jahr vergangen ist!

    Quelle: ID 42955453