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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Nachträgliche Korrektur eines Übertragfehlers in einer elektronischen Einkommensteuererklärung

    | Vergisst der Steuerpflichtige (oder sein Steuerberater), einen Übertrag (hier: einen Verlust) in die Anlage des elektronischen Formulars einzutragen, handelt er nicht grundsätzlich grob fahrlässig. Daher können steuermindernde Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch dann noch berücksichtigt werden, wenn die Veranlagung schon bestandskräftig ist (BFH 10.2.15, IX R 18/14). |

     

    In diesem Fall hatte der Steuerberater vergessen, den Verlust aus der Auflösung einer GmbH 2007 in das entsprechende Feld des EDV-Programms zu übertragen. Das FA veranlagte erklärungsgemäß. 2011 wurde beantragt, den Verlust nachträglich noch zu berücksichtigen. Das FA lehnte das ab: Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei eine Änderung nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran treffe, dass die „neuen“ Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führten, erst nachträglich bekannt werden. Hier habe der steuerliche Berater grob fahrlässig gehandelt. Einspruch und FG-Klage waren erfolglos geblieben.

     

    Der BFH hob jedoch die FG-Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Der BFH stellte klar, dass der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronischen Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen sei wie bei Erklärungen auf Vordrucken. Bei elektronischen Steuererklärungen seien jedoch Besonderheiten mit Blick auf das individuelle Verschulden zu beachten. Hierzu zählt z.B., dass die ausfüllbaren Felder am Bildschirm schwerer zu überblicken seien als in einem Papierformular. Die Nachlässigkeit im Streitfall sei ein unbewusster - mechanischer - Fehler, der jederzeit bei der Verwendung eines Steuerprogramms unterlaufen könne. Solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählten zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse. Sie seien jedenfalls dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien.

     

    Das FG muss nun prüfen, ob den Steuerberater aus anderen Gründen ein grobes Verschulden daran trifft, dass der Verlust dem FA erst nachträglich bekannt geworden ist.

    Quelle: ID 43479562