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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Per Fax eingereichte Steuererklärung

    | Eine Einkommensteuererklärung kann auch per Fax wirksam dem FA übermittelt werden ( BFH 8.10.14, VI R 82/13 ). |

     

    Denn für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes 5.4.00, GmS-OGB 1/98). Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Dem wird auch die Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gerecht.

     

    Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung. Im Sachverhalt hatte sich die Steuerpflichtige über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben.

    Quelle: ID 43143501