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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach Beginn der Prüfung

    | Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO). Gemäß § 171 Abs. 4 S. 2 AO entfällt die Ablaufhemmung rückwirkend, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. In diesem Zusammenhang hat das FG Düsseldorf (10.10.24, 14 K 2292/22 G, Zwischenurteil; Rev. BFH IV R 18/24 ; Einspruchsmuster ) entschieden, dass das Einlesen und Aufbereiten der Buchführungsdaten mittels IDEA sowie die damit verbundene Plausibilitätskontrolle nach Beginn der Außenprüfung hinreichend qualifizierte Prüfungshandlungen des Finanzamts sind mit der Folge, dass die erst danach eingetretene Unterbrechung der Außenprüfung nicht unmittelbar nach dem Beginn erfolgt ist und daher die Ablaufhemmung i. S. d. § 171 Abs. 4 S. 2 AO nicht rückwirkend entfallen lässt. |

     

    Die mit dem Einlesen und Aufbereiten der Daten verbundene Plausibilitätskontrolle sei auch ohne weitere inhaltliche oder fachliche Prüfungen als hinreichend qualifizierte Prüfungshandlung anzusehen. Es sei ausreichend, dass Ermittlungsergebnisse vorliegen, an die bei der Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann.

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik des Besprechungsfall ist sehr praxisrelevant und hat große Bedeutung für die Abwehrberatung. Steuerliche Berater sollten vor der inhaltlichen Prüfung der aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide immer auch prüfen, ob die Festsetzungsverjährung bei Erlass der Bescheide bereits eingetreten war. Die Frage, welche Prüfungshandlungen mit welchem Gewicht bei Beginn der Außenprüfung und nach einer Unterbrechung bei Wiederaufnahme vorgenommen wurde, hat große Relevanz für die Wirksamkeit der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO. Höchstrichterlich wird nun in diesem Zusammenhang geklärt werden, ob sich die Hemmung der Verjährung im Rahmen einer Außenprüfung bereits dadurch bewahren lässt, dass ein Betriebsprüfer einen Datenträger mit Buchführungsdaten des zu prüfenden Steuerpflichtigen in ein CD-Laufwerk einlegt, die Analysesoftware (hier „IDEA“) startet und die Daten einliest und ob die mit dem Einlesen und Aufbereiten der Daten verbundene Plausibilitätskontrolle als hinreichend qualifizierte Prüfungshandlung anzusehen ist. Bis zur Entscheidung durch den BFH sind der Einspruch und ggf. die Klage geboten bei Ablehnung der Aufhebung der Bescheide. Darüber ist zu beachten, dass die Festsetzungsverjährung anders als die zivilrechtliche Verjährung keine bloße Einrede darstellt, auf die der Steuerpflichtige verzichten könnte. Würde ein Steuerpflichtiger auf verjährungsbezogene Einwendungen verzichten, so hätte dies keinerlei rechtliche Auswirkungen.

     
    Quelle: ID 50305006