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  • · Nachricht · Verlustausgleich bei Kapitalvermögen

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung für Aktien

    | Gemäß § 20 Abs. 6 S. 4 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Das FG Schleswig-Holstein (28.2.18, 5 K 69/15; Rev. BFH VIII R 11/18, Einspruchsmuster ) hält die Verlustausgleichsbeschränkung nicht für verfassungswidrig. |

     

    Im Streitfall hatte es das FA abgelehnt, Verluste aus der Veräußerung von Aktien mit laufenden Erträgen aus Kapitalvermögen zu verrechnen. Vielmehr stellte es mit einem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.12 den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) fest.

     

    Der Kläger rügte einen Verstoß der Verlustausgleichsbeschränkung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die fristenlose Besteuerung von Substanzgewinnen in Kapitalanlagen ab 2009 durch die Regelung des § 20 Abs. 2 EStG würde vom Gesetzgeber mit der Gleichstellung von Substanzgewinnen mit laufenden Kapitalerträgen gerechtfertigt. Damit stelle der Gesetzgeber u. a. Substanzgewinne laufenden Gewinnausschüttungen gleich. Sämtliche Kapitalerträge ‒ unabhängig davon, ob es sich um Substanzgewinne oder laufende Erträge handele ‒ könnten nach § 20 Abs. 6 EStG untereinander ausgeglichen werden. Die einzige Ausnahme stellten die Verluste aus Aktienverkäufen dar. Hierfür gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr legt nach Auffassung des Klägers gerade bei Aktien die systematische Gleichstellung von laufenden Ausschüttungen und der Substanzbesteuerung als Kapitalerträge eine Gleichbehandlung bei der Verlustverrechnung nahe. Werden z. B. Aktien vor einer Ausschüttung erworben und nach einer Ausschüttung veräußert, so wird sich (bereinigt um marktbedingte Einflüsse) ein Veräußerungsverlust in Höhe der Dividende ergeben. Aufgrund der Sonderregelung ergibt sich jedoch, dass die laufende Ausschüttung versteuert werden müsse (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und sich dennoch keine Verlustverrechnungsmöglichkeit mit den negativen Einnahmen aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG ergibt. Tatsächlich sind aber Erträge von 0 EUR erzielt worden.

     

    FA und FG sind dieser Argumentation nicht gefolgt. Das FG ist trotz Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG a.F. nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat und der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist.

     

    PRAXISTIPP | Eine gerichtliche (insbesondere höchstrichterliche) Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG a.F. (jetzt S. 4) liegt bisher nicht vor. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BFH wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit das BVerfG im Rahmen eines Vorlagebeschlusses anruft. Bis zur Klärung der Rechtsfrage sollten betroffene Steuerbescheide in jedem Fall unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 45311284