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  • · Nachricht · Vermietung und Verpachtung

    Aufteilung der Vermietungseinkünfte bei verbilligter Überlassung an Angehörige

    | Das FG Köln (28.5.20, 13 K 196/18; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) ist in Übereinstimmung mit einer zuvor ergangenen Entscheidung des FG Thüringen (22.10.19, 3 K 316/19; Rev. BFH IX R 7/20 ) der Überzeugung, dass es sich bei der Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete grundsätzlich um eine Schätzung i. S. d. § 162 Abs. 1 AO handelt. Die allein sachgerechte Methode zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete der an Angehörige vermieteten Wohnung liege in der Heranziehung der im gleichen Objekt vermieteten weiteren Wohnungen/Apartments. Eine Orientierung am Mietspiegel hält das FG nicht für sachgerecht. |

     

    Nach § 21 Abs. 2 S. 1 EStG ist in den Fällen, in denen das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt, die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Wie die „ortsübliche Marktmiete“, für die das EStG anders als das BGB für die ortsübliche Vergleichsmiete (vgl. § 558 Abs. 2 BGB) keine Legaldefinition enthält, im Einzelfall zu ermitteln ist, ist dabei nicht sicher geklärt.

     

    PRAXISTIPP | Die Besprechungsentscheidung dürfte für alle Fälle der (verbilligten) Vermietung an Angehörige relevant sein. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte die Gestaltungsberatung sich an den Vergleichsmieten im gleichen Objekt orientieren, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollte unter Hinweis auf BFH 17.8.05, IX R 10/05, BStBl. II 06, 71 Einspruch eingelegt werden. Hier hatte der BFH für verbilligte Wohnraumüberlassung an Arbeitnehmer entschieden, dass ein Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, regelmäßig die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraumüberlassung ausschließt.

     
    Quelle: ID 47056869