· Fachbeitrag · Vermögenszuordnung
Entgelt für die Nutzung tieferer Erdschichten eines Landwirts als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
| Nur die landwirtschaftlich genutzte Erdkrume und die unmittelbar darunter liegenden Erdschichten (ca. 1 bis 2 m Tiefe) gehören nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen zum Betriebsvermögen eines Landwirts. Tiefere Erdschichten eines Grundstücks sind danach dem Privatvermögen zuzuordnen, denn diese stehen in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Erhält der Landwirt Entgelte für die Belastung seines Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (im Streitfall für die Verlegung und Betrieb eines Regenwasserkanals), können diese zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Leistungen führen (FG Niedersachsen 19.9.18, 9 K 325/17, EFG 19, 161; Rev. BFH VI R 49/18, Einspruchsmuster ). |
Hinsichtlich der Frage nach der steuerlichen Qualifizierung des Entgelts für die Verlegung und den Betrieb des Regenwasserkanals geht das FG von Vermietungseinkünften aus, da die Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge hatte.
PRAXISTIPP | Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH, die das FG wegen der späteren Veröffentlichung nicht berücksichtigen konnte, ist hingegen zu prüfen, ob eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung vorliegt (BFH 2.7.18, IX R 31/16, BStBl. II 2018, 759 betr. Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung). Eine solche dürfte im Streitfall gerade nicht vorliegen, da die Grunddienstbarkeit „auf Dauer“ eingeräumt worden ist. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH sich zu den sehr praxisrelevanten Fragen der Zuordnung verschieden tiefer Bodenschichten zum Betriebsvermögen/Privatvermögen und der Qualifizierung des Entgelts für die dingliche Sicherung positioniert. |