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  • · Nachricht · Vorlage an den EuGH

    Europarechtswidrigkeit der „überdachenden Besteuerung“ nach Wegzug in die Schweiz?

    | Die „überdachende Besteuerung“ von Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und in die Schweiz wegziehen, könnte gegen das zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedsstaaten abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen verstoßen. Das FG Baden-Württemberg (19.12.13, 3 K 2654/11) hat daher das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage der Europarechtswidrigkeit dem EuGH (C-241/14 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt. |

     

    Die überdachende Besteuerung ermöglicht dem deutschen Fiskus den Zugriff auf Einkünfte aus deutschen Quellen im Jahr des Wegzugs in die Schweiz und in den folgenden fünf Kalenderjahren. Dies betrifft insbesondere den Arbeitslohn, der nach dem Wegzug als Grenzgänger für eine Tätigkeit bei einem deutschen Arbeitgeber bezogen wird. Die deutsche Besteuerung greift allerdings nur dann, wenn der Wegziehende kein schweizerischer Staatsbürger ist. Das FG sieht darin eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die mit den europarechtlichen Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz nicht vereinbar ist.

     

    Der Kläger des Streitfalls hatte seinen Wohnsitz in Deutschland Ende Juli 2008 aufgegeben und war in die Schweiz weggezogen. Anschließend war er jedoch weiterhin als Geschäftsführer für eine in Deutschland ansässige GmbH - die Tochtergesellschaft eines schweizerischen Konzerns - tätig. Für den seither bezogenen Arbeitslohn führte die GmbH lediglich eine Quellensteuer von 4,5% an den deutschen Fiskus ab. Der Kläger versteuerte den Arbeitslohn ansonsten an seinem Wohnsitz in der Schweiz. Zum Streit kam es, weil das deutsche FA den Kläger trotzdem - unter Anrechnung der schweizerischen Steuer - zur (erheblich höheren) deutschen Einkommensteuer heranziehen wollte.

    Quelle: ID 43009254