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  • · Nachricht · Vortragsfähige Gewerbeverluste

    Keine Anwendung der Konzernklausel bei Übertragung von Kommanditanteilen

    | Bei Gesellschafterwechseln in Mitunternehmerschaften geht bekanntlich die Unternehmeridentität grundsätzlich verloren mit der Folge, dass damit der auf den Mitunternehmer entfallende vortragsfähige Fehlbetrag i. S. des § 10a GewStG untergeht. Diese Rechtsfolge soll nach Auffassung des FG Düsseldorf auch bei Übertragung eines Kommanditanteils im Rahmen einer Abspaltung eintreten (FG Düsseldorf 9.7.18, 2 K 2170/16 F, EFG 18, 1666; Rev. BFH IV R 29/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Danach ist die Übertragung des Kommanditanteils an einer Kommanditgesellschaft von einer GmbH auf eine andere GmbH im Rahmen der Abspaltung als Ausscheiden der einen GmbH als Gesellschafterin und Eintritt der anderen GmbH als neuer Gesellschafterin anzusehen. Das FG hat sich in diesem Zusammenhang gegen eine entsprechende Anwendung der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 S. 5 KStG ausgesprochen.

     

    Alleinige Kommanditistin der Klägerin (einer KG) war zunächst die A-GmbH. Schwestergesellschaft der A-GmbH war die C-GmbH. Alleiniger Gesellschafter beider GmbHs war eine im Ausland ansässige Person (D). Im Streitjahr (2014) spaltete die A-GmbH einen Teil ihres Vermögens gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf ihre Schwestergesellschaft (C-GmbH) ab, darunter der vollständige Kommanditanteil an der KG. Der Betrieb der KG blieb unverändert bestehen. Das FA verweigerte im Rahmen der Veranlagung für 2014 eine Verlustverrechnung, da der zuvor für die KG festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust untergegangen sei. Vergeblich machte die KG im Einspruchs- und Klageverfahren eine Ungleichbehandlung der Rechtsformen geltend. Auf gewerbesteuerliche Verluste einer Körperschaft sei die Konzernklausel des § 8c Abs. 1 S. 5 KStG anzuwenden, sodass der vortragsfähige Gewerbeverlust bei einer Übertragung innerhalb des Konzerns nicht untergehe. Abzustellen sei auf die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers (Konzernspitze). Vorliegend seien die Voraussetzungen des § 10a S. 10 GewStG i. V. m. § 8c Abs. 1 S. 5 KStG erfüllt, da sowohl an dem übertragenden als auch an dem übernehmenden Rechtsträger zu 100 % die D beteiligt sei.

     

    PRAXISTIPP | Die Beurteilung des Fortbestandes oder Untergangs gewerbesteuerlicher Verlustvorträge gemäß § 10a GewStG gehört zu einem der Schwerpunkte in der Gestaltungspraxis bei der Beratung von Personengesellschaften. Die Thematik ist äußerst streitanfällig. Einige problematische Konstellationen z.B. hinsichtlich der Unternehmeridentität bei Verschmelzung der Ober- auf die Unterpersonengesellschaft (BFH 12.5.16, IV R 29/13, BFH/NV 16, 1489) oder zur Unternehmensidentität gewerblich geprägter Personengesellschaft (BFH 4.5.17, IV R 2/14, BStBl II 17, 1138) sind zwar jüngst geklärt worden. Die weiteren Rechtsentwicklungen sind gleichwohl sorgfältig zu beobachten, da neben der anhängigen Revision im Besprechungsfall zahlreiche Verfahren zu weiteren Konstellationen beim BFH (etwa IV R 59/16, IV R 8/17, III R 35/17, I R 57/17) anhängig sind. Hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der Konzernklausel sollten betroffene Steuerbescheide auf jeden Fall bis zur höchstrichterlichen Klärung offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 45643693