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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Ansatz der Entfernungspauschale bei Auswärtstätigkeiten

    | Bekanntlich ist seit 2014 der neue Begriff der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG legal definiert. Unter anderen enthält die Vorschrift in Satz 4 eine gesetzliche Fiktion, wonach eine erste Tätigkeitsstätte trotz Fehlens einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung u. a. auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft an einer betrieblichen Einrichtung typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll. Das FG Thüringen hat dieses Merkmal „typischerweise arbeitstäglich“ nun in einem Fall angenommen, in dem ein Arbeitnehmer ganzjährig auf einer Fernbaustelle auswärts tätig war und die Anfahrt zum Teil (25 Tage) vom Wohnort direkt mit seinem eigenen Pkw durchführte und zum Teil (177 Tage) zunächst den Betriebssitz des Arbeitgebers aufsuchte, um von dort mit dem Firmenwagen zur Baustelle zu fahren (FG Thüringen 28.2.19, 1 K 498/17; Rev. BFH VI R 14/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte das Finanzamt die Fahrten von der Wohnung zum Betriebssitz nur mit der Entfernungspauschale angesetzt, weil es davon ausging, dass die Fahrten angesichts des Umfangs typischerweise und nahezu arbeitstägig durchgeführt wurden. Das FG hat diese Rechtsauslegung nun bestätigt.

     

    PRAXISTIPP | Von der Problematik sind viele Arbeitnehmer betroffen, die Auswärtstätigkeiten ausüben und dabei häufig auch den Betriebssitz (z. B. Kraftfahrer) oder eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers (z. B. Sammelstellen, weiträumiges Tätigkeitsgebiet) aufsuchen. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter bis zur höchstrichterlichen Klärung die Regelung sehr restriktiv auslegen und ggf. eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zum Aufsuchen von Sammelstellen aufgrund der Häufigkeit unterstellen. Sollte das Gesetz an dieser Stelle jedoch lediglich als Evidenzregelung zu verstehen sein, würden solche Fallgestaltungen nicht erfasst, in denen der Arbeitnehmer ‒ unabhängig aus welchen Grund ‒ an einer Reihe von Tagen den Betriebssitz oder eine andere Sammelstelle/ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet nicht angefahren hätte (so Anmerkung Weigel, DB 19, 1000). Bis zur Klärung der offenen Rechtsfragen sollte dies nicht hingenommen und Einspruch eingelegt werden.

     
    Quelle: ID 45914043