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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Aufteilung der Kosten für eine gemischt veranlasste Feier

    | Die Aufwendungen für eine Feier können nicht „nach Köpfen“ aufgeteilt werden, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. In einem solchen Fall fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, sodass ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht kommt ( FG Baden-Württemberg 19.3.14, 1 K 3541/12 ; Rev. BFH VI R 46/14 ). |

     

    Streitig war, ob die Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstags und der Zulassung zum Steuerberater als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abziehbar sind. Der Kläger hatte seine Kollegen und die weiteren Angehörigen seines Arbeitgebers nicht nur zur Steuerberaterfeier eingeladen, sondern auch zu seinem Geburtstag. Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, ob Geburtstagsfeiern mit Kollegen bei seinem Arbeitgeber unüblich sind und der Kläger seine Kollegen zu seinem (runden) Geburtstag allein nicht eingeladen hatte. Entscheidend war, dass der Kläger durch das Veranstalten lediglich einer Feier selbst die Vermischung beruflicher und privater Belange herbeigeführt hat.

     

    Auch die Gesamtumstände sprachen für eine insgesamt private Feier:

     

    • So ist der Kläger als Gastgeber aufgetreten und nicht etwa sein Arbeitgeber.
    • Der Kläger selbst hat die Gästeliste bestimmt und dabei insbesondere innerhalb der etwa 300 Angestellten seines Arbeitgebers eine Auswahl getroffen.
    • Die Feier fand am damaligen Wohnort des Klägers in X statt und nicht etwa in Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
    • Der Kläger hatte für die Feier eine Halle angemietet und dabei als Nutzungszweck „Geburtstagsfeier“ angegeben.
    • Die Feier wurde an einem Freitag nach Feierabend abgehalten. Auf der Feier waren mehr private (einschließlich des Posaunenchors) als berufliche Gäste anwesend. Kunden des Arbeitgebers oder Verbandsmitglieder waren nicht geladen.
    • Auch der Charakter der Veranstaltung entsprach aufgrund der musikalischen Begleitung durch einen 21-köpfigen Posaunenchor eher einer privaten Feier.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG äußerte im Übrigen Zweifel, ob die Bestellung zum Steuerberater ein rein betrieblicher Anlass zum Feiern ist. Denn der Träger erwirbt nicht nur eine berufliche Qualifikation, sondern darf mit der Bestellung zum Steuerberater diese Berufsbezeichnung als persönlichen Titel führen.

    Quelle: ID 43304183