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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Fahrten von Zeitarbeitern zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte

    | Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen (28.5.20, 1 K 382/16; Rev. BFH VI R 32/20, Einspruchsmuster ) auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat. |

     

    Zum Umfang des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen eines befristet beschäftigten Leiharbeitnehmers für die Fahrten von seiner Wohnung zum Werk des Entleihers hat sich der BFH (10.4.19, VI R 6/17) geäußert. Dabei stand die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Voraussetzungen i. S. d. § 9 Abs. 4 S. 3 EStG von einer dauerhaften Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung auszugehen ist. Das Vorliegen eines befristeten Leiharbeitsverhältnisses als solches schließt nach Auffassung des BFH die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht aus. Dennoch fehlt es danach jedenfalls dann an der Dauerhaftigkeit der Zuordnung, wenn der im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnete Arbeitnehmer im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet wurde und diese zweite Zuordnung dann nicht mehr gemäß § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG „für die Dauer des Dienstverhältnisses“ erfolgte (vgl. hierzu auch Teller, HFR 19, 753).

     

    PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Rechtsfragen bei Zeitarbeitnehmern beurteilt, die im Rahmen von sich anschließenden zeitlichen Befristungen (ggf. Kettenabordnungen) Entleihfirmen zugeordnet werden. Einstweilen sollten die Fahrten zu der Entleihfirma weiterhin nach Dienstreisegrundsätze mit 0,30 EUR/gefahrene km angesetzt werden. Bei zu erwartendem Widerstand der FÄ bleiben dann nur der Einspruch und das Hoffen auf eine günstige Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 46835691