· Fachbeitrag · Werbungskostenabzug
Steuerliche Behandlung von Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts bei Realsplittung
| Prozessführungskosten, die mit dem Ziel aufgewendet werden, zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG durch den geschiedenen Ehegattens zu erhalten, welche dieser als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG geltend machen kann, sind nach Auffassung des FG Münster (3.12.19, 1 K 494/18; Rev. BFH VI R 1/20, Einspruchsmuster ) vollumfänglich als Werbungskosten abziehbar. |
Keinen Einfluss auf die Qualifizierung als Werbungskosten hat der Umstand, dass bei Anstrengung der zivilgerichtlichen Verfahren noch nicht feststand, ob durch eine entsprechende Wahlrechtsausübung die Steuerpflicht der Unterhaltszahlungen begründet werden würde (Antragserfordernis des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Unerheblich ist ebenfalls, dass der prozessführende Ehegatte durch ein Verfahren zunächst lediglich einen zivilprozessualen Titel auf Zahlung nachehelichen Unterhalts i. S. v. § 1573 Abs. 2 BGB erlangt. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Prozess durch einen einvernehmlichen Vergleich beendet wird. Denn auch die Prozessführung und der Vergleich dienen unmittelbar der Erzielung sonstiger Einkünfte in Form von nach § 22 Nr. 1a EStG steuerbaren Unterhaltsleistungen. Da ein auf Geldzahlung gerichtetes Zivilurteil unmittelbar stets lediglich die Erlangung eines zivilprozessualen Titels i. S. v. § 704 ZPO zur Folge hat, würde eine Zuordnung desselben zur privaten Vermögensebene dazu führen, dass jegliche durch Zivilurteil erstrittene Geldleistungspflicht der nichtsteuerbaren Vermögenssphäre des Obsiegenden zuzurechnen wäre. Dieser restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung ist das FG aber entgegengetreten.
PRAXISTIPP | Da bis zur höchstrichterlichen Klärung mit Widerstand der FÄ zu rechnen ist, sind Einspruch und ggf. Klage bei Ablehnung des Werbungskostenabzugs geboten. |