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  • · Nachricht · Zinsschranke

    Berechnung der Zinsschranken-Freigrenze unter Einbeziehung von Abzinsungserträgen

    | Nach § 4h Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG findet die Zinsschranke keine Anwendung, wenn die überschießenden Zinsaufwendungen ‒ d. h. die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen ‒ weniger als 3 Mio. EUR betragen. Entgegen der im Schreiben des BMF (4.7.08, IV C 7 - S 2742 - a/07/10001, BStBl I 08, 718) vertretenen Auffassung erfasst der Wortlaut des § 4h Abs. 3 S. 4 EStG nach Auffassung des FG Münster sämtliche Fälle der Abzinsung und damit auch Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten ( FG Münster 17.11.17, 4 K 3523/14 F, EFG 18, 98; Rev. BFH IV R 16/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Klägerinnen hatten im Streitfall geklagt gegen die Anwendbarkeit der sog. Zinsschranke (§ 4h EStG) bei einer (zwischenzeitlich durch Verschmelzung vollbeendeten) A-KG. Zwischen den Gesellschaften der Unternehmensgruppe um die A-KG bestanden in den Streitjahren verschiedene Darlehensbeziehungen, von denen zwei Darlehen an die A-KG unverzinslich waren und im Jahr 2009 abgezinst wurden, was zu einem steuerwirksamen (erstmaligen) Abzinsungsertrag führte. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Regelung in § 4h Abs. 3 S. 4 EStG nicht für die erstmalige Bewertung von Verbindlichkeiten (Abzinsung) gelte, so dass die Freigrenze der Zinsschranke überschritten und diese anwendbar sei. Infolgedessen kam es für das Streitjahr 2009 zu nicht abziehbarem Zinsaufwand. Das FG gab jedoch der Klage statt. Unter Einbeziehung der Abzinsungserträge war die Freigrenze eingehalten, die Zinsschranke damit nicht anwendbar.

     

    PRAXISTIPP | Die Zinsschranke kann für betroffene Unternehmen von eminenter wirtschaftlicher Bedeutung sein. In diesem Zusammenhang kommt dem Besprechungsfall, in dem das FG eine umstrittene Rechtsfrage zur Berechnung der Freigrenze vorläufig geklärt hat, große praktische Bedeutung zu. Der BFH hat diesbezüglich das letzte Wort. Unabhängig von der Frage des Anwendungsbereichs des § 4h EStG ist zu beachten, dass die Zinsschranke als Ganzes sowohl unionsrechtlich als auch verfassungsrechtlich umstritten ist (vgl. BFH 14.10.15, I R 20/15, BStBl II 17, 1240, Vorlagebeschluss; BVerfG 2 BvL 1/16). Bis zur Klärung der Rechtslage sind Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 45311289