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  • · Fachbeitrag · Zuflussprinzip

    Zuflussvermutung für Dividenden gilt auch bei einer gespaltenen Gewinnausschüttung

    | Nach bisheriger gesicherter Rechtslage ist bei beherrschenden Gesellschaftern von einem Zufluss einer Dividende bereits dann auszugehen, wenn der Dividendenanspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Das FG Niedersachsen hat aktuell in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafterversammlung dahingehend, dass der Teil des verwendbaren Gewinns, der auf den beherrschenden Gesellschafter entfällt, nicht ausgeschüttet werden und stattdessen in ein persönliches Rücklagenkonto eingestellt werden soll, der Annahme eines Zuflusses nicht entgegensteht (FG Niedersachsen 4.7.19, 10 K 181/17, EFG 19, 1583; Rev. BFH VIII R 25/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Der Streitfall betrifft eine Variante der Problematik des Zuflusses bei Stehenlassen von Dividendenansprüchen. Es entspricht bereits ständiger Rechtsprechung, dass ein beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Besteuerung bei Zufluss (§ 11 EStG) bei sich selbst nicht dadurch verhindern kann, dass er den fälligen und durchsetzbaren Anspruch „gegenüber sich selbst“ nicht bedient (stehenlässt). Dies gilt für Vergütungen für Arbeitslohn genauso wie für Dividendenansprüche.

     

    PRAXISTIPP | Ein Beschluss über eine gespaltene Verwendung des Gewinns ist zwar gesellschaftsrechtlich zulässig und steuerlich anzuerkennen. Höchstrichterlich bleibt jedoch zu klären, ob eine solche inkongruente Gewinnausschüttung Einfluss auf den Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haben kann (ggf. in welchen Fällen). Bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46229081