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  • · Nachricht · Zusammenfassende Meldung

    Kann eine Anwaltskanzlei mit Hinweis auf die Pflicht zur Verschwiegenheit die Abgabe verweigern?

    | Auch wer von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, muss eine zusammenfassende Meldung abgeben (§ 18a UStG), wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Eine mögliche Verletzung aus der Offenlegung von Umsatzsteueridentifikationsnummern und Bemessungsgrundlagen der Mandanten ist nicht derart gewichtig, dass sie Vorrang vor den Zielen Steuergerechtigkeit und Steuergleichheit hätte. Angehörige bestimmter Berufsgruppen sollen sich nicht unter Berufung auf eine bestehende Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfungsmöglichkeiten des Staats entziehen können ( FG Köln 15.4.15, 2 K 3593/11 ; Rev. BFH XI R 15/15 ). |

     

    In diesem Fall hatte eine Rechtsanwalts-GmbH - erfolglos - geklagt. Das FG Köln hält zur Beantwortung der Frage, welche konkreten Angaben von einem Rechtsanwalt gefordert werden können, eine Güterabwägung zwischen der anwaltlichen Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips für erforderlich. Dabei muss auch das mit Strafe bewehrte Steuergeheimnis (§ 30 AO; § 355 StGB) berücksichtigt werden, das den Rechtsanwalt und seine Mandanten schützt. § 30 AO dient als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerrechts dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und der anderen zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen. Zugleich soll durch das Vertrauen in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich erheblichen Sachverhalte gefördert werden, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen.

     

    PRAXISHINWEIS | Es besteht keine Möglichkeit, die Offenbarungspflicht dadurch zu minimieren, dass bestimmte - für die Besteuerung entbehrliche - Daten „geschwärzt“ werden. Denn die von § 18a UStG geforderten Angaben in der zusammenfassenden Meldung sind unabdingbar für die bezweckte Überprüfbarkeit der Umsatzbesteuerung im Ausland. Ohne die Mitteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Bemessungsgrundlage wären die Angaben unbrauchbar.

     

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der dem BFH (28.10.09 , VIII R 78/05, BStBl, II 10, 455) vorlag. Denn dort kam die „Schwärzung“ etwa von Ausgangsrechnungen eines Rechtsanwalts in Betracht, da es insoweit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung auf die Ausgangsrechnungen als solche ankam, nicht aber auf die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungsempfänger.

    Quelle: ID 43552665