Die Wirkung des Abzugsbetrags nach § 7g EStG n.F. erschöpft sich in einer zinslosen Steuerstundung. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG n.F. wird nach § 7g Abs. 3 EStG n.F. im VZ der Bildung außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend rückgängig gemacht. Er wirkt sich also nicht auf einen (späteren) Veräußerungsgewinn aus (FG Niedersachsen 12.11.14, 3 K 3/13; Rev. BFH X R 16/15, Einspruchsmuster ).
Der BFH hat die neuen Entscheidungen gekannt gegeben. Hinzuweisen ist u.a. auf die beiden Entscheidung zu der Frage, ob vom Arbeitgeber übernommene Versicherungen Arbeitslohn sind.
Erhalten Eltern in der Schweiz für Kinder eine Familienzulage und haben in Deutschland einen Kindergeldanspruch, rechnet das Finanzamt die schweizer Zulagen an und gewährt ein sog. Differenzkindergeld.
Eine Ausgleichszahlung für (rechtswidrig) erbrachte Zuviel- oder Mehrarbeit ist als Leistung zu werten, die der Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner individuellen Arbeitskraft erhalten hat und die deshalb durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (FG Münster 1.12.15, 1 K 1387/15 E; Rev. BFH IX R 2/15, Einspruchsmuster ).
Ob und unter welchen Voraussetzungen kann ein Grundstück, welches als Tauschobjekt für ein anderes Grundstück überlassen wird, wesentliche Betriebsgrundlage i. S. einer Betriebsaufspaltung sein? (FG Köln 27.08.
Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik kann auch ohne eigene Kassenzulassung nach § 4 Nr. 14 a UStG 2009 steuerfreie Umsätze erzielen, selbst wenn kein persönliches Vertrauensverhältnis zu ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Bei vollstationärer Unterbringung in einem Pflegeheim sind selbst getragene Kosten für eine zusätzliche Pflegekraft mangels Angemessenheit nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (FG München 20.10.15, 10 K 2393/14, Revision zugelassen, Einspruchsmuster ).