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  • 20.07.2021 · Checklisten · Downloads · Prozessrecht

    Prüfpunkte der Wirksamkeitskontrolle, § 242 BGB

    Für die Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen sind nach § 138 BGB die bei Vertragsabschluss vorliegenden individuellen Verhältnisse der Ehegatten maßgebend. Ist der Vertrag wirksam, ist im Wege der Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen missbräuchlich erscheint. Maßgeblich sind die im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft bestehenden Verhältnisse. Nach Ansicht des BGH können sich für einen künftigen Unterhalt aber die Verhältnisse derart ändern, dass es nicht mehr rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 242 BGB ist, wenn sich der begünstige Ehegatte später – losgelöst vom Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft – unter den Voraussetzungen des § 238 FamFG auf eine entsprechende Regelung beruft. Zu prüfen ist, ob ehebedingte Nachteile weiterhin auszugleichen sind. Der BGH hat dazu folgende wichtige Prüfungspunkte vorgegeben.