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  • 21.02.2023 · Downloads allgemein · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete

    Glaubhaftmachung

    Glaubhaftmachung bei einstweiligen Anordnungen: Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind gem. § 31 FamFG glaubhaft zu machen. Möglich ist eine eidesstattliche Versicherung. Da die Versicherung an Eides statt ihre Fähigkeit zur Glaubhaftmachung dadurch gewinnt, dass die Abgabe einer vorsätzlich oder fahrlässigen eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 156, 161 StGB als Vergehen strafbar sind, bietet es sich an, dies in der Einleitung deutlich zu machen z. B. wie folgt: ERLÄUTERUNG: Für eine eidessstattliche Versicherung genügt es nicht, pauschal zu versichern, die in einem Bezug genommenen, von einem Rechtsanwalt in einem Schriftsatz gemachten Angaben, entsprächen der Wahrheit (BGH NJW 88, 2045). Das ist ein häufiger Fehler in der Praxis. Die eidesstattliche Versicherung ist im Original beizufügen. Bei einer mündlichen Verhandlung ist zu beachten, dass die Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel beschränkt ist, § 31 Abs. 2 FamFG, d. h. Zeugen sind „mitzubringen“. Das Gericht ist nicht verpflichtet, benannte Zeugen zu laden (vgl. OLG Bremen NJW-RR 11, 1511).