18.05.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Sorge- und Umgangsrecht
Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten des Alleinsorgeberechtigten
Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand § 1626a Abs. 3 BGB, muss das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil übertragen, wenn dies des Wohl des Kindes nicht widerspricht, § 1680 Abs. 2 BGB. Widerspricht die Alleinsorge des anderen Elternteils dem Kindeswohl, ist ein Vormund zu bestellen, § 1773 BGB. Dafür kommt auch der Ehegatte als Stiefelternteil in Betracht Dem Sorgeberechtigten steht nach § 1776 Abs. 1, § 1777 Abs. 1 BGB ein Benennungsrecht zu. Ihm muss aber bei seinem Tod die Personen- und Vermögenssorge für das Kind zustehen.
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