· Fachbeitrag · Patchwork-Familie
Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten des Alleinsorgeberechtigten
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| Im Zuge der Eheschließung wollen allein sorgeberechtigte Elternteile gerne das Sorgerecht auf den Ehegatten übertragen, der weder der rechtliche noch der biologische Vater ist. Der Beitrag zeigt, ob bzw. was in diesem Fall bzw. beim Tod des Alleinsorgeberechtigten machbar ist. |
1. Inhaber der elterlichen Sorge
Nach § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge ist ein absolutes Recht i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB, das grundsätzlich unverzichtbar ist (OLG Celle FamRZ 11, 488), Ausnahme § 1671 Abs. 1 Nr. 1, § 1747 BGB (Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1626 Rn. 3). Sie ist als höchstpersönliches Recht unvererbbar (Palandt/Götz, a.a.O.). Sorgeberechtigte Eltern können die elterliche Sorge daher nicht übertragen (Hoffmann, FamRZ 11, 1544, 1545).
MERKE | Es ist aber zulässig, andere mit der Ausübung von Befugnissen (aus Teilen) der elterlichen Sorge zu bevollmächtigen (Hoffmann, FamRZ 11, 1544, 1545). Sorgerechtsvollmachten ermöglichen eine Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge (Hoffmann, a.a.O.). Unwiderrufliche Sorgerechtsvollmachten sind aber ebenso wie eine bindende Verpflichtung zum Erteilen einer Sorgerechtsvollmacht unwirksam. Denn sie entsprechen einem Verzicht auf bzw. der Übertragung des Sorgerechts an sich (Hoffmann, a.a.O., S. 1544, 1547). |
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