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  • 23.04.2024 · Checklisten · Downloads · Unterhalt

    Kindbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 1 S. 2 BGB)

    Ein geschiedener Ehegatte kann gem. § 1570 BGB von dem anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangen. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes kann er diesen Unterhalt weiterhin geltend machen, wenn eltern- oder kindebzogene Gründe dies rechtfertigen. Die Übersicht zeigt, was zu den kindbezogenen Gründen zählt.