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  • · Fachbeitrag · Betreuungsunterhalt

    Betreuung eines behinderten Kindes: Das sind die Voraussetzungen für den Nachscheidungsunterhalt

    von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, CP-Anwältin, Neumann & Neumann, Konstanz

    | Ein geschiedener Ehegatte kann gem. § 1570 BGB von dem anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangen. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes kann er diesen Unterhalt weiterhin geltend machen, wenn eltern- oder kindbezogene Gründe dies rechtfertigen. Zu den kindbezogenen Gründen zählt es z. B., wenn ein Ehegatte ein behindertes Kind betreut. Dazu im Einzelnen: |

    1. Unterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes

    Gem. § 1569 BGB obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (Grundsatz der Eigenverantwortung). Nur, wenn er dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 ff. BGB. Das ist nach § 1570 BGB der Fall, wenn ein Elternteil ein gemeinschaftliches Kind pflegt und erzieht. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes muss er jedoch grundsätzlich das Kind betreuen lassen und daher im Rahmen der Billigkeit auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Dabei sind auch die Belange des Kindes (§ 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) und die des Elternteils (§ 1570 Abs. 2 BGB ‒ Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe) zu berücksichtigen.

     

     

    Typischerweise besteht daher gem. § 1570 BGB ein Unterhaltsanspruch in den ersten drei Lebensjahren. Es gilt Folgendes:

     

    • Eine bereits vor der Trennung ausgeübte Tätigkeit darf jederzeit wieder aufgegeben werden, ohne dass der Unterhaltsberechtigte dadurch unterhaltsrechliche Nachteile bekäme (BGH FamRZ 10, 1881).

     

    • Übt der betreuende Elternteil bereits vor der Trennung eine Erwerbstätigkeit aus oder nimmt er eine solche auf, ist diese Erwerbstätigkeit überobligatorisch (BGH FamRZ 10, 1881). Die hieraus erzielten Einkünfte sind gem. § 1577 Abs. 2 BGB nur nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

     

    MERKE | Der Gesetzgeber und auch der BGH haben es bewusst abgelehnt, den Unterhalt nach dem Alter des Kindes zu staffeln, um stärker auf den Einzelfall abstellen zu können (BGH FamRZ 10, 1881; 09, 959). Daher ist es für den Anwalt, der den betreuenden Elternteil vertritt, wichtig, Gründe vorzutragen, die für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus sprechen.

     

    2. Weitergehender Unterhalt wegen kindbezogener Gründe

    Als kindbezogene Gründe, die dazu führen können, dass sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus verlängert, wurden folgende in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. hierzu Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 4, Rn. 174):

     

    Übersicht / Kindbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 1 S. 2 BGB)

    • Dauerhafte Erkrankung des Kindes
    • Behinderung des Kindes
    • Schwere Entwicklungsstörung des Kindes
    • Kind ist psychisch labil
    • Kind ist straffällig geworden und muss nach der Schule persönlich betreut werden
    • Erhebliche Fahr- und Betreuungsleistungen für das Kind, das sich musisch oder sportlich betätigt
    • Kind bedarf nach der Trennung der Eltern besondere Betreuung, da es unter der Trennung besonders leidet
     

     

    3. Besonders betreuungsbedürftige Kinder

    Bei besonders betreuungsbedürftigen Kindern, also bei Kindern mit einer Behinderung, kann daher auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus ein Betreuungsunterhaltsanspruch bestehen, wenn dies der Billigkeit entspricht, also kindbezogene Gründe vorliegen. Dabei ist im Rahmen der kindbezogenen Gründe aber stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in einer für das volljährige Kind geeigneten Betreuungseinrichtung gesichert werden könnte (BGH FamRZ 10, 802).

     

    Beachten Sie | Hier ist auf beiden Seiten ein entsprechender Vortrag des Anwalts erforderlich.

     

     

    MERKE | Ist zu prüfen, ob ein volljähriges Kind betreuungsbedürftig ist, sind im Rahmen der Einzelfallprüfung dieselben Kriterien zugrunde zu legen wie bei einem minderjährigen Kind. Es besteht also auch hier kein Anspruch darauf, ein volljähriges behindertes Kind zu betreuen (vgl. dazu Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 1570 Rn. 14).

     

    Sind sich die Eltern darüber einig, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, liegen kindbezogene Gründe vor. Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem betreuenden Elternteil daneben eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (BGH FamRZ 10, 802).

     

    Sind sich die Eltern nicht darüber einig, ob das Kind persönlich betreut oder in eine Betreuungseinrichtung umziehen soll, kann das Familiengericht nicht darüber entscheiden, ob das Kind in eine Betreuungseinrichtung umziehen könnte, da dies in die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts fällt. Solange das Kind weiterhin bei einem Elternteil lebt und dieser sich in den Zeiten um das Kind kümmert, in denen es z. B. nicht in einer Behindertenwerkstatt ist, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil gem. § 1570 BGB.

     

    In welchem Umfang ihm neben der Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, hängt vom Umfang der von ihm für das Kind erbrachten Betreuungsleistungen ab, z. B., wenn Arzt- und Physiotermine wahrzunehmen sind, zu Hause mit dem Kind trainiert wird oder alles rund um eine Operation des Kindes zu organisieren ist, da die Erwerbstätigkeit nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (BGH FamRZ 09, 959; 1124). Hier muss der Anwalt des Elternteils, der das Kind in der übrigen Zeit betreut, entsprechend vortragen.

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 84 | ID 49915036