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  • · Fachbeitrag · Abmahnungen

    Das ändert sich bei urheberrechtlichen Abmahnungen

    | Die Bundesregierung hat am 15.5.19 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen (BR-Drucksache 232/19). Ziel des Gesetzes ist es, den Missbrauch bei urheberrechtlichen Abmahnungen einzudämmen. Insbesondere sollen finanzielle Anreize für missbräuchliche Abmahnungen vermindert und Gegenansprüche leichter geltend zu machen sein. Es wird danach schwieriger, Erlöse aus Abmahnungen zu generieren. Der Ersatz von Rechtsverteidigungskosten wird erleichtert. Gerade Kleinunternehmer können hier Hilfe vor existenziellen Abmahnungen finden. Der folgende Beitrag stellt die Einzelheiten vor. |

    1. Höhere Anforderungen an den abmahnenden Mitbewerber

    Nach der Analyse des Gesetzgebers wird die Wettbewerbssituation oft nur konstruiert. Insoweit verschärft er in § 8 Abs. 3 UWG-E die Voraussetzungen für einen abmahnberechtigten Mitbewerber. Erforderlich ist danach, dass der abmahnende Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in erheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.

     

    MERKE | Nach allgemeinen Regeln, wonach jeder die ihm günstigen Tatsachen beweisen muss, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Abmahnenden.

     

    Wettbewerber, die ihre Geschäftstätigkeit gerade erst aufgenommen haben oder bei denen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, werden sich hierauf nur in Ausnahmefällen berufen können, etwa wenn unzweifelhaft ist, dass die Geschäftstätigkeit weiter geführt oder ausgeweitet werden wird. Jedoch sollen keine zu hohen Hürden an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit gestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen lediglich anbietet. Spricht der Mitbewerber eine größere Anzahl von Abmahnungen aus, muss entsprechend der Umfang der geschäftlichen Tätigkeit größer sein.

    2. Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen

    In § 8b UWG-E wird postuliert, dass es unzulässig ist, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend zu machen, wenn dies rechtsmissbräuchlich ist. Dafür werden in dessen Abs. 2 Regelbeispiele genannt:

     

    • Primärer Zweck ist der Ersatz von Aufwendungen, Rechtsverfolgungskosten oder Vertragsstrafen (bisher schon in § 8 Abs. 4 UWG).

     

    • Der Abmahnende macht im Missverhältnis zur eigenen unternehmerischen Tätigkeit oder außerhalb des wirtschaftlichen Risikos des Vorgehens eine erhebliche Zahl von Rechtsverstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend.
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    • MERKE | Ein Missbrauch wird vermutet, wenn Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend machen. Missbräuchliche Abmahnungen werden nämlich oft in erheblicher Anzahl versandt, da der Anspruch auf Aufwendungsersatz aufgrund der Automatisierung der Abmahnung finanziell besonders attraktiv ist. Typisch für einen solchen Missbrauch ist, dass der Mitbewerber nur in geringem Umfang wirtschaftlich tätig ist und angesichts dessen oder angesichts einer hohen Zahl von ausgesprochenen Abmahnungen zweifelhaft ist, ob er das wirtschaftliche Risiko selbst trägt, das er durch die Beauftragung eines Anwalts mit Abmahnungen eingeht. Die Vermutung bezieht sich nur auf Mitbewerber, da bei den übrigen Anspruchsberechtigten im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise eine höhere Anzahl von Verstößen geltend gemacht wird.

       
    • Der Abmahnende bestimmt Gegenstandswerte oder Vertragsstrafen unangemessen hoch.

     

    • Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus.

    3. Gegenansprüche

    Die missbräuchliche Geltendmachung hat nicht nur das Risiko, zu unterliegen, sondern begründet auch ‒ in jedem Fall ‒ das Risiko, die Rechtsverfolgungskosten nach § 8b Abs. 3 UWG-E tragen zu müssen, ohne dass weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind.

     

    Die entsprechenden Regelungen will der Gesetzgeber auch nach § 2b UKlaG-E übertragen und letztlich auch für das Urheberrechtsgesetz in § 36b UrhRG-E anwenden.

    4. Grundfall der entgeltlichen Abmahnung

    In § 13 UWG-E werden ‒ teilweise § 12 Abs. 1 S. 1 UWG folgend ‒ die Voraussetzungen der Abmahnung in inhaltlicher Hinsicht benannt und in formeller Hinsicht verlangt, dass diese Voraussetzungen klar und verständlich dargelegt werden. Inhaltlich muss die Abmahnung in Anlehnung an § 97a Abs. 2 UrhG erkennen lassen:

     

    • Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
    • die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG,
    • ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
    • die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände sowie
    • die Angabe, in welchen Fällen der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist (dazu im Folgenden).

     

    Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner, bevor die ein gerichtliches Verfahren einleiten, in dieser Weise abmahnen und ermöglichen, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

     

    PRAXISTIPP | Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den vorstehenden Anforderungen entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form der Rechtsverfolgungskosten verlangen.

     

    Im Unterschied zum bisherigen § 12 Abs. 1 S. 2 UWG hat der Abmahnende den Anspruch nur, wenn die Abmahnung die genannten inhaltlichen und formellen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 UWG-E erfüllt. Im Übrigen bleibt es bei der bisherigen Regelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für berechtigte Abmahnungen sind aufgrund ihrer Spezialität abschließend. Der Abmahnende kann sich daneben also nicht auf eine Erstattungsfähigkeit nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus anderem Rechtsgrund berufen.

    5. Ausnahmen von der Entgeltlichkeit

    In § 13 Abs. 4 UWG-E schützt der Gesetzgeber verschiedene Wirtschaftsgruppen vor den Folgen einer kostenpflichtigen Abmahnung:

     

    • So besteht kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.

     

    • Es besteht ebenfalls kein Anspruch bei sonstigen Verstößen gegen die DS-GVO und das BDSG durch Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen nach Art. 2 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission K(2003) 1422 sowie vergleichbare Vereine, soweit sie gewerblich tätig sind.

     

    Die Ausnahme für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien berücksichtigt den Umstand, dass der Großteil der Abmahnungen von Wettbewerbern wegen Verstößen im Online-Handel ausgesprochen wird, weil in diesem Bereich Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden können und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestehen.

     

    Beispiele für Kennzeichnungs- und Informationspflichten sind:

     

    • § 5 des Telemediengesetzes,
    • Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312d BGB,
    • Pflicht zur Widerrufsbelehrung,
    • Vorschriften der Preisangabenverordnung und
    • datenschutzrechtliche Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO.

     

    Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder trotz der dargelegten Ausnahmen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Ausnahme: Die fehlende Berechtigung zur Abmahnung war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar.

     

    MERKE | § 13 Abs. 5 UWG-E enthält einen Gegenanspruch des Abgemahnten gegen den Abmahnenden auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht. Es handelt sich damit um einen anderen Anspruch, als den Anspruch des Abgemahnten bei missbräuchlichen Abmahnungen in § 8b Abs. 1 UWG-E. Es muss kein missbräuchliches Motiv des Abmahnenden vorliegen. Es ist ausreichend, dass kein Rechtsverstoß vorliegt oder die Abmahnung nicht den formalen Anforderungen genügt.

     

    6. Grundsätze zur Vertragsstrafe

    Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe sind künftig kraft Gesetzes verschiedene Umstände zu berücksichtigen: Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, die Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens, die Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.

     

    MERKE | Die Regelung kodifiziert die in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätze, nach denen sich die Angemessenheit einer Vertragsstrafe bemisst. Mit der Kodifizierung wird eine Klarstellungs- und Hinweisfunktion erfüllt und den Betroffenen verdeutlicht, dass die Höhe nicht einseitig vom Gläubiger der Vertragsstrafe bestimmt werden kann. Die Regelung ist sowohl anwendbar, wenn der Abmahnende den Abgemahnten zum Versprechen einer konkreten Vertragsstrafe für den Fall eines weiteren Verstoßes auffordert, wie auch auf die Bestimmung der Vertragsstrafe nach einem Verstoß, wenn nach dem sog. Hamburger Brauch eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe versprochen wurde. Fordert der Abmahnende eine erheblich überhöhte Vertragsstrafe, wird nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG-E in der Regel ein Missbrauch vermutet.

     

    7. Vertragsstrafe bei Erstabmahnung und deren Begrenzung

    Die o. g. Wirtschaftsgruppen nach § 13 Abs. 4 UWG-E werden auch bei der Vertragsstrafe geschützt: Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ‒ den Mitbewerbern ‒ bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Abs. 4 UWG-E ausgeschlossen. Abmahnungen, die allein das Ziel der Generierung von Vertragsstrafen verfolgen, wird so die Grundlage entzogen.

     

    Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1.000 EUR nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden dementgegen oder auch überhaupt eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.

     

    MERKE | Bisher war eine vereinbarte Vertragsstrafe wirksam, auch wenn sie unangemessen hoch war. Der Schuldner konnte wegen § 348 HGB keine gerichtliche Herabsetzung beantragen. Dies erscheint dem Gesetzgeber im Bereich des Lauterkeitsrechts unbillig. Nach § 13a Abs. 4 UWG-E wird nur eine angemessene Vertragsstrafe geschuldet. Anders als bei § 343 Abs. 1 S. 1 BGB muss die Vertragsstrafe nicht erst durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

     

    8. Eingeschränkter „fliegender“ Gerichtsstand

    § 14 Abs. 2 UWG-E soll künftig die örtliche Zuständigkeit der Zivilgerichte regeln. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es handelt sich allerdings nicht um eine ausschließliche Zuständigkeitszuweisung. Die Begründung einer anderen Zuständigkeit durch Gerichtsstandvereinbarungen oder rügeloses Verhandeln ist daher möglich. Nur wenn sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, ist zusätzlich zum allgemeinen Gerichtsstand auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.

     

    MERKE | Damit wird der nach bisheriger Rechtslage anwendbare Gerichtsstand der unerlaubten Handlung („fliegender Gerichtsstand“) im UWG eingeschränkt. Er bleibt nur für den Fall anwendbar, dass der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder dass sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Empfängerkreis richtet. Ein Rückgriff auf § 32 ZPO ist wegen der Spezialität der Regelungen im UWG nicht möglich. Die vergleichbare Regelung in § 104a UrhG, die mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Jahr 2013 eingeführt wurde, hat sich aus Sicht des Gesetzgebers bewährt.

     

    9. Einführung der Reparaturklausel beim Designschutz

    Im Designgesetz möchte der Gesetzgeber mit § 40a DesignG-E eine Reparaturklausel einführen. Es bestünde danach kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Dies gilt nicht, wenn der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bauelement auf den Markt gebracht wird, ein anderer als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.

     

    Das soll aber nur gelten, sofern die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder in einer anderen geeigneten Form unterrichtet werden, sodass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen für Reparaturzwecke wählen können.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 115 | ID 45961599