· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Bundestag beschließt Wertgrenze für Verfahren vor dem BGH
| Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in Zivilsachen setzen auch in Zukunft eine Beschwer von mehr als 20.000 EUR voraus. |
Die Regelung findet sich künftig in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. § 26 Nr. 8 EGZPO wurde in Konsequenz dessen gestrichen. Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde wurde 2002 befristet eingeführt und in der Folge immer wieder befristet verlängert. Jetzt gilt sie dauerhaft. Darüber hinaus sind die Wertgrenzen in der ZPO in diesem Kontext nicht weiter angepasst worden.
In der ZPO finden sich verschiedene Wertgrenzen als Grenze der Statthaftigkeit eines Verfahrens, die der Bevollmächtigte berücksichtigen muss:
Checkliste / Diese Wertgrenzen der ZPO müssen Sie kennen |
|
Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46271599