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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Bundestag beschließt Wertgrenze für Verfahren vor dem BGH

    | Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in Zivilsachen setzen auch in Zukunft eine Beschwer von mehr als 20.000 EUR voraus. |

     

    Die Regelung findet sich künftig in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. § 26 Nr. 8 EGZPO wurde in Konsequenz dessen gestrichen. Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde wurde 2002 befristet eingeführt und in der Folge immer wieder befristet verlängert. Jetzt gilt sie dauerhaft. Darüber hinaus sind die Wertgrenzen in der ZPO in diesem Kontext nicht weiter angepasst worden.

     

    In der ZPO finden sich verschiedene Wertgrenzen als Grenze der Statthaftigkeit eines Verfahrens, die der Bevollmächtigte berücksichtigen muss:

     

    Checkliste / Diese Wertgrenzen der ZPO müssen Sie kennen

    • Nach § 495a ZPO kann der Amtsrichter bis zu einem Streitwert von 600 EUR das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen.
    • Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO setzt die Berufung eine Beschwer von mehr als 600 EUR voraus.
    • Auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Wertgrenze von 600 EUR für die Statthaftigkeit der Berufung.
    • Beschwerden in Kostensachen setzen nach § 567 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Beschwer den Betrag von 200 EUR übersteigt.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46271599