· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Datenschutz für Verbraucher besser durchsetzbar
| Das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzes“ (BGBl. I, 233) tritt am 1.10.16 in Kraft. Dabei ist Folgendes zu beachten: |
Der Gesetzgeber hat durch Änderungen im UKlaG die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Abs. 3 S. 1 UKlaG aufgrund von § 2 UKlaG auch gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorgehen können. Möglich sind Abmahnungen und Unterlassungsklagen.
PRAXISHINWEIS | Abmahnungen und Unterlassungsklagen sind mit erheblichen Kosten verbunden. Dies ist Anlass genug, zu überprüfen, ob die verbraucherschützenden Datenschutzvorschriften (vor allem des BDSG) eingehalten werden. Dabei sollten Sie auch die bald relevante EU-Datenschutzgrundverordnung beachten. |
Primär geht es um Regelungen,
- die die Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer regeln (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 Buchst. a UKlaG),
- die die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer regeln (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 Buchst. 6 UKlaG).
Jeweils muss gegeben sein, dass die Daten „zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“. Regelungen über eine Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 UKlaG liegen nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, um ein rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis mit dem Verbraucher zu begründen, durchzuführen oder zu beenden.