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  • 07.01.2020 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Inkassounternehmen bald von der Fessel der Geldwäsche befreit?

    | Der Gesetzgeber will Inkassounternehmen in ihrer Kerntätigkeit – dem Erbringen von Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 RDG – aus dem Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz ausnehmen. Das kann zu einer wesentlichen Entlastung an Bürokratieaufwendungen führen. |