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Insolvenzantragspflicht weiter ausgesetzt
| Die Bundesregierung hat am 2.9.20 beschlossen, die Insolvenzantragspflicht für einen Teil der Unternehmen weiter auszusetzen. Der Bundestag hat das Änderungsgesetz am 17.9.20 beschlossen und der Bundesrat am 18.9.20 keinen Einspruch erhoben. Am 30.9.20 ist es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I, S. 2016). |
Durch das COVInsAG ist im März 2020 die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der Covid-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder anderweitig zu sanieren. Die Aussetzung lief eigentlich zum 3.9.20 aus. Die Bundesregierung hat nun beschlossen, sie bis zum 31.12.20 zu verlängern. Dies soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der Covid-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Das bedeute, dass es diesen Unternehmen nicht ausreichend gelungen sei, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.