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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    TK-Transparenzverordnung ist jetzt verbindlich

    | Die Bundesnetzagentur hat am 19.12.16 die Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich (TK-Transparenzverordnung) erlassen, die die Informationsrechte der Endnutzer gegenüber ihrem Festnetz- und Mobilfunkanbieter verbessert. Sie ist seit dem 1.1.18 verbindlich (BGBl I 2016, S. 2937). |

     

    Eine wesentliche Neuerung ist, dass die TK-Anbieter in Zukunft Produktinformationsblätter für die von ihnen vermarkteten Produkte erstellen müssen, sofern diese dem Endnutzer einen Zugang zum Internet ermöglichen. Hierdurch können sich die Endnutzer bereits vor Vertragsschluss einfach und schnell über die wesentlichen Leistungs- und Vertragsinhalte informieren. Das Produktinformationsblatt muss Angaben unter anderem über die verfügbaren Datenübertragungsraten, Vertragslaufzeiten, Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrags sowie monatlichen Kosten enthalten. Die Kunden sind zudem auch darüber zu informieren, welche Dienste Teil eines vertraglich vereinbarten Datenvolumens sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Wer ein Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ausgehend davon, dass die Produktinformationsblätter nicht zuletzt deshalb auch ausdrücklich bereitgestellt werden, kann der Schuldner im Forderungsmanagement bei Einwendungen zum Vertragsschluss, zur Vertragsverlängerung und zur Höhe der Kosten auch hierauf verwiesen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 40 | ID 45123742