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  • 08.10.2015 · Fachbeitrag · Bankentgelte

    Der BGH meint es gerade nicht gut mit den Banken

    | Bestimmt das Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank unterschiedslos für sämtliche Buchungen „Preis pro Posten 0,32 EUR“, ist dies sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 Abs. 1 S 1 BGB unwirksam. |