· Fachbeitrag · Basiszinssatz
Auf die erneute Absenkung sachgerecht reagieren
| Die Bundesbank hat den Basiszinssatz erneut abgesenkt. Hierauf muss der Gläubiger reagieren, indem Refinanzierungskosten wieder mehr in den Blickpunkt gerückt werden. Sichern Sie so die Interessen ihres Mandanten. |
Seit dem 1.1.13 ist der Basiszinssatz nun negativ. Über -0,13 und -0,38 ist er nun bei -0,63 Prozent gelandet. Das führt im Verhältnis zu Verbrauchern zu einem Verzugszins von 4,37 Prozent und im gewerblichen Bereich von 7,37 Prozent. Regelmäßig werden private oder gewerbliche Mandanten, soweit sie überhaupt Darlehen in Anspruch nehmen, einen höheren Zinssatz hinnehmen müssen. Der Rechtsdienstleister muss dies aktiv abfragen und den höheren Zinssatz zusätzlich geltend machen. Damit der Mandant optimal profitiert und an künftigen Steigerungen des Basiszinssatzes profitiert, müssen beide Ansprüche miteinander verbunden werden. Ist der Basiszinssatz niedrig, muss der tatsächliche Zinsschaden vom Schuldner ausgeglichen werden. Steigt der Basiszinssatz dagegen über den tatsächlichen Zins hinaus, greift der Basiszinssatz wieder. Beides erreichen Sie mit der folgenden Formulierung.
Musterformulierung / Mit dem neuen Basiszinssatz richtig umgehen |
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von ... Prozent, mindestens jedoch 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ...zu zahlen.
(In der Klagebegründung fügen Sie an): Der Kläger nimmt fortlaufend Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch, den er mit ...Prozent zu verzinsen hat. Soweit der Beklagte Zahlung geleistet hätte, wäre der Kredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe rückführbar gewesen. Beweis: Im Bestreitensfall vorzulegende Bankbescheinigung. |