· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Neu: Bundeseinheitliche Verordnung
| Der elektronische Rechtsverkehr hält zunehmend Einzug in den Alltag des Forderungsmanagements. Im Rechtsverkehr mit den Gerichten und Gerichtsvollziehern, etwa bei Anträgen an das Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht, sind die normativen Vorgaben hierfür zu beachten. Die Details finden sich in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‒ ERVV). Sie wurde am 29.11.17 veröffentlicht (BGBl. I, 3803). Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Gesichtspunkte zusammen. |
1. Anwendungsbereich
Die Verordnung löst die bisher in den Ländern und im Bund vorhandenen Verordnungen ab und vereinheitlicht so die technischen Voraussetzungen der elektronischen Kommunikation. Gleichzeitig fallen damit allerdings die bisher teilweise verwendbaren Formate von Daten weg.
Die Neuregelung gilt zunächst immer, wenn nach § 130a ZPO in der ab dem 1.1.18 geltenden Fassung prozessual kommuniziert wird. Die Verordnung gilt im Forderungsmanagement also nicht nur in der Zwangsvollstreckung, sondern auch in Insolvenzverfahren und in Verfahren zur Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, d.h. auch in Verfahren, in denen die einzuziehende Forderung nicht zwingend tituliert sein muss.
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