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  • · Fachbeitrag · Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

    Gesetzentwurf beschlossen: Was tut der Bundesrat?

    | Der Bundestag hat am 27.6.13 nun doch noch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in einer geänderten Form beschlossen. Zwar handelt es sich nicht um ein zustimmungspflichtiges Gesetz, gleichwohl muss der Bundesrat sich damit befassen, um zu entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft. Nachdem der Bundesrat das Gesetz am 5.7.13 nicht beraten hat, bleibt hierfür nur noch die Sitzung am 20.9.13. Hiervon ist auszugehen. Anderenfalls würde das Gesetz doch noch der Diskontinuität zum Opfer fallen. Das Gesetz betrifft bei Weitem nicht nur unseriöse Geschäftspraktiken, sondern hat auch Einfluss auf die geschäftlichen Abläufe seriöser Unternehmen und ihrer Rechtsdienstleister. Der folgende Beitrag behandelt die Änderungen der Berufsaufsicht für Inkassounternehmen. |

    1. Berufsaufsicht bisher sehr beschränkt

    Mit dem Übergang vom Rechtsberatungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Registrierungsbehörden für Inkassounternehmen, gegen unseriöse Geschäftspraktiken einzuschreiten, erheblich beschränkt. Im Kern bleibt nach § 14 RDG nur die Möglichkeit die Registrierung zu widerrufen, was nicht zuletzt im Angesicht von Art. 12 GG an ganz erhebliche Voraussetzungen geknüpft ist. Die Möglichkeit, die Registrierung nach § 10 Abs. 3 RDG mit Auflagen zu verbinden, ist kaum geeignet, wirksam gegen die Absicht unseriöser Geschäftspraktiken vorzugehen.

     

    Auch ist in den Bundesländern festzustellen, dass die Aufsicht über Inkassounternehmen nur als untergeordnete Aufgabe wahrgenommen wird, was bei 79 Registrierungsbehörden nicht verwundert. Hieran knüpft die Kritik von Verbraucherschutzverbänden, den im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags angehörten Sachverständigen aber auch der seriösen Inkassobranche selbst an.

    2. Gesetzgeber bleibt auf halber Strecke stehen

    Ganz ersichtlich in dem Bemühen, die Zustimmungspflichtigkeit des Gesetzes im Bundesrat zu verhindern, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, eine klare Regelung für eine bundeseinheitliche Registrierungsbehörde oder zumindest eine entsprechende Zentralisierung innerhalb der einzelnen Bundesländer zu treffen. Angesichts von knapp 2000 registrierten Personen, die auf weit weniger Unternehmen entfallen, wäre eine bundesweite Konzentration wünschenswert.

     

    Stattdessen hat der Gesetzgeber sich nur zu sehr geringfügigen Regelungen zu den Maßnahmen sowie zu den Bußgeldvorschriften entscheiden können.

     

    Über den Widerruf und die Erteilung von Auflagen bei der Registrierung sollen weitere Maßnahmen zukünftig in § 13a RDG geregelt werden.

     

    • Im Wortlaut § 13a RDG n.F.

    § 13a RDG n.F. - Aufsichtsmaßnahmen

    • (1)Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus.
    • (2)Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, Maßnahmen um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10 Abs. 3 S. 3 anordnen oder 
ändern.
    • (3)Die zuständige Behörde kann eine Person, die Rechtsdienstleistung erbringt, dem Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    • 1.eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder
    • 2.erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird.
    • (4)Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Person, die Rechtsdienstleistung erbringt, der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch geführt werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.
     

    Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Aufgabenzuweisung in Abs. 1 
bewirken, dass die zuständige Behörde bei festgestellten Gesetzesverstößen stets die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen.

     

    Der Gesetzgeber zwingt dabei in Abs. 2, in Abweichung von dem Vorschlag des Bundesrats, die zuständige Behörde einzuschreiten. Der Bundesrat wollte der Aufsichtsbehörde hier ein Ermessen einräumen.

     

    Es wird abzuwarten bleiben, ob der Bundestag nach der Bundestagswahl nochmals Anlass sieht, über die Berufspflichten für Inkassounternehmen und deren tatsächliche Einhaltung einschließlich der Konzentration der Aufsichtsbehörden, nachzudenken. Möglicherweise wird die Branche aber auch klug genug sein, aus der Diskussion über das Gesetz in den letzten zwei Jahren die richtigen Lehren zu ziehen und im Wege einer Selbstbindung Berufsregeln zu manifestieren und zugleich ein System zu schaffen, das es dem Verbraucher erlaubt, zwischen seriösen und unseriösen Inkassounternehmen zu unterscheiden und sich im Streitfall an eine effektive Schlichtungsstelle zu wenden, die auch andere Berufszweige kennen.

     

    3. Untersagung nicht registrierter Inkassodienstleistungen

    Die tägliche Praxis und die Beschwerdefälle von Schuldnern zeigen, dass 
unseriöse Inkassodienstleistungen nicht zuletzt von Unternehmen oder Personen erbracht werden, die tatsächlich nicht als registrierter Inkassodienstleister im Sinne des RDG tätig werden. Ihre Tätigkeit ist von vorneherein darauf ausgerichtet, den Verbraucher zu täuschen und ihn so zum Ausgleich nicht geschuldeter Inkasso zu bewegen.

     

    In Nachbildung von § 15 Abs. 2 GewO hat der Bundestag deshalb beschlossen, in § 15a RDG n.F. zu regeln, dass die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern kann, wenn Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht werden.

    4. Deutlich höhere Bußgelder

    Unseriösen Geschäftspraktiken soll auch dadurch entgegengewirkt werden, dass die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten breiter gefasst werden und der Rahmen für jeden Einzelfall von 5.000 EUR auf 50.000 EUR erweitert wird.

    • Im Wortlaut § 20 RDG n.F.

    § 20 - Bußgeldvorschriften

    • (1)Ordnungswidrig handelt, wer
    • 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 S. 1 oder § 15 Abs. 5 S. 1 zuwiderhandelt,
    • 2.ohne Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
    • 3.einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 S. 1 zuwiderhandelt oder
    • 4.entgegen § 11 Abs. 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt.
    • (2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • 1.entgegen § 11a Abs. 1 S. 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
    • 2.entgegen § 11 Abs. 1 S. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
    • 3.entgegen § 15 Abs. 2 S. 1 eine vorübergehende Rechtsdienstleistung 
erbringt oder
    • 4.entgegen § 15 Abs. 2 S. 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.
    • (3)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
     

    Es bleibt abzuwarten, ob die neuen Rechtsgrundlagen die Aufsichtsbehörden zu häufigerem Einschreiten motivieren und unseriöse Geschäftspraktiken eindämmen. Es ist daher zu begrüßen, dass der Gesetzgeber zugleich beschlossen hat, die Wirkung des Gesetzes nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen.

    5. Inkrafttreten der Regelung

    Nach Art. 10 des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes treten diese Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ausgehend davon, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht anruft, könnte das Gesetz im Hinblick auf die Berufsaufsicht und die Bußgeldvorschriften noch im September oder Oktober 2013 verkündet und zum 1.10. oder 1.11.13 in Kraft treten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Abmahnkosten und Inkassoregelsätze: Das kommt auf Sie zu, FMP 13, 65
    • Kommt jetzt die Deckelung von Inkassokosten?, FMP 13, 19
    • In der nächsten Ausgabe von FMP setzen wir die Berichterstattung über das 
Gesetz mit der Darstellung über die neuen Mitteilungspflichten für Anwälte und Inkassounternehmen gegenüber Schuldnern im ersten Schreiben zur Kontaktaufnahme fort. Hier erwarten vor allem die Gläubiger erhebliche Aufgaben in der Informationsübermittlung an den Anwalt oder das Inkassounternehmen, was Investitionen in die Software und ein entsprechendes Zeitbudget voraussetzen wird. In der Oktober-Ausgabe wird FMP dann 
- in Kenntnis, wann das Gesetz tatsächlich in Kraft tritt - über die neuen Regelungen zu den Inkassokosten unter Einbeziehung der Änderungen durch das 2. KostRModG berichten.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 138 | ID 42216971