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  • · Fachbeitrag · Inkassokosten

    Die Inkassokostenverordnung ist Geschichte

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Das „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ hat auch den Bereich der Inkassokosten geändert. Dabei ist nicht nur die Änderung als solches von Interesse, sondern auch der Grund hierfür. |

    1. Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz gestrichen

    § 4 Abs. 5 S. 2 und 3 RDGEG hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren festzulegen, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Abs. 2 RDG) verlangen kann. Dabei sollten auch Höchstsätze festgesetzt werden können, insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist.

     

    Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (BGBl. I 17, 1121, 1145) hat nun § 4 Abs. 5 S. 2 und 3 RDGEG ersatzlos gestrichen. Damit ist die o. g. Ermächtigung entfallen, die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten und damit die Einschränkung eines umfänglichen Verzugsschadenersatzanspruchs zu regeln.