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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Gesetz für faire Verbraucherverträge hat Einfluss auf die Forderungseinziehung

    | Der Bundestag hat am 24.6.21 das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ beschlossen (BT-Plenarprotokoll 19/236, S. 30731 (D) bis 30732(C)). Der Bundesrat hat das nicht zustimmungspflichtige Gesetz in seiner Sitzung vom 25.6.21 passieren lassen und den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Die Verkündung im BGBl. stand zum Redaktionsschluss noch aus. Das Gesetz sieht beachtliche Änderungen zur Begründung von Forderungen in Massenbranchen vor und betrifft daher Anwälte und Inkassodienstleister, die solche Forderungen als Inkassodienstleistung einziehen. Gleiches gilt für die vorgesehenen Eingriffe in das AGB-Recht. |

    1. Abtretungsverbot

    Gerade Fluggesellschaften haben die Abtretbarkeit von Ansprüchen gegen sie ‒ insbesondere solche nach der FluggastrechteVO ‒ in ihren AGB ausgeschlossen, um die Inanspruchnahme durch Inkassogesellschaften in Form des Legal Tech zu verhindern. Dem will der Gesetzgeber entgegentreten. § 308 BGB wird deshalb eine Nr. 9 angefügt, nach der eine Bestimmung in AGB unwirksam ist, nach der eine Abtretung ausgeschlossen wird für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat. Voraussetzung: Berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts müssen das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen.

     

    MERKE | Diese Regelung ist aber auch bei der Offenlage von Abtretungen von Arbeitslohn von besonderer Bedeutung. Der Arbeitnehmer ist Verbraucher (BAG NJW 05, 3305). Die bisherigen Abtretungsverbote dürften bei Arbeitsverträgen unwirksam sein, die nach dem maßgeblichen Stichtag nach Art. 229 EGBGB geschlossen werden.