05.02.2019 · Fachbeitrag · Kostenrecht
„Titeltausch“ muss nicht zum Zinsverlust führen
| Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand. |
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