· Fachbeitrag · Mobiles Zahlen
Über die Telefonrechnung kann nicht einfach abgerechnet werden
| Seit dem 1.2.20 gelten die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegten Vorgaben zum Bezahlen von Abonnements und Einzelkäufen über die Mobilfunkrechnung. |
Die neuen Regeln schreiben Mobilfunkunternehmen vor, dass Dienstleistungen von Drittanbietern nur abgerechnet werden dürfen, wenn eine technische Umleitung erfolgt, bei der ein Kunde für den Bezahlvorgang einer Dritt-anbieterleistung von der Internetseite des Drittanbieters auf eine Internetseite eines Mobilfunkanbieters umgeleitet wird (Redirect) oder das Mobil-funkunternehmen verschiedene festgelegte verbraucherschützende Maßnahmen implementiert (Kombinationsmodell). Das Kombinationsmodell setzt sich u.a. aus Redirect, Registrierung mit Login sowie einer Geld-Zurück-Garantie zusammen.
MERKE | Bei unklaren Rechnungspositionen empfiehlt es sich, der Forderung sowohl gegenüber dem Telekommunikationsanbieter als auch gegenüber dem Drittanbieter zu widersprechen. Daneben können sich Verbraucher auch bei der Bundesnetzagentur beschweren: www.bundesnetzagentur.de/drittanbieter. |