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  • · Fachbeitrag · Mobiles Zahlen

    Über die Telefonrechnung kann nicht einfach abgerechnet werden

    | Seit dem 1.2.20 gelten die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegten Vorgaben zum Bezahlen von Abonnements und Einzelkäufen über die Mobilfunkrechnung. |

     

    Die neuen Regeln schreiben Mobilfunkunternehmen vor, dass Dienstleistungen von Drittanbietern nur abgerechnet werden dürfen, wenn eine technische Umleitung erfolgt, bei der ein Kunde für den Bezahlvorgang einer Dritt-anbieterleistung von der Internetseite des Drittanbieters auf eine Internetseite eines Mobilfunkanbieters umgeleitet wird (Redirect) oder das Mobil-funkunternehmen verschiedene festgelegte verbraucherschützende Maßnahmen implementiert (Kombinationsmodell). Das Kombinationsmodell setzt sich u.a. aus Redirect, Registrierung mit Login sowie einer Geld-Zurück-Garantie zusammen.

     

    MERKE | Bei unklaren Rechnungspositionen empfiehlt es sich, der Forderung sowohl gegenüber dem Telekommunikationsanbieter als auch gegenüber dem Drittanbieter zu widersprechen. Daneben können sich Verbraucher auch bei der Bundesnetzagentur beschweren: www.bundesnetzagentur.de/drittanbieter.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 56 | ID 46396437