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  • 08.10.2015 · Fachbeitrag · Rechtsverfolgungskosten

    Auch anwaltliches Zeithonorar kann erstattungsfähig sein

    | Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars können als Schaden bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden, weitergehende Kosten nur ausnahmsweise, wenn der Geschädigte dies nach den Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. Hierfür ist er darlegungspflichtig. |