· Fachbeitrag · Reform des Bauvertragsrechts
Neu: (Mit-)Haftung für den Lieferanten
| Seit FMP 17, 123, stellen wir die zum 1.1.18 in Kraft tretende Bauvertragsrechts-Novelle aus dem Blickwinkel des Forderungsmanagements vor. In dieser Ausgabe zeigen wir, wie sich das Verhältnis des Werkunternehmers zu seinem Lieferanten durch dessen erweiterte Mithaftung bei mangelhaftem ein- oder anzubringenden Material ändert. Diese Neuregelung will ein altes Problem im Bauvertragsrecht zwischen dem Werkunternehmer und dessen Lieferanten beseitigen. Sein Verhältnis zum Bauherrn bleibt unberührt. |
1. Ausgangssituation
Erbringt der Werkunternehmer seine Leistung, muss er nicht nur für sein Handwerk, sondern auch für das von ihm gelieferte Material einstehen. Ist das Material mangelhaft, wird etwa der Estrich wegen einer falschen Konsistenz brüchig oder die Wasserrohre wegen einer fehlerhaften Materialbeschaffenheit undicht, muss er mangelfreies Material liefern. Keine Frage, dass er gegen seinen Lieferanten dann auch kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche hat. Er kann also nur die Lieferung mangelfreien Materials verlangen.
Einen regelmäßig viel höheren ‒ meist auch die Werkvergütung übersteigenden ‒ Aufwand stellen aber die Aus- und Wiedereinbaukosten dar. Dieser Schaden ist umso größer, je mehr weitere Gewerke auf der wegen des mangelhaften Materials unzureichenden Werkleistung aufgebaut haben. Wenn dem Lieferanten kein Verschulden nachzuweisen ist, haftet er dafür nicht. Der Werkunternehmer trägt den Schaden allein.
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