· Fachbeitrag · Reform des Inkassorechts
Die Ertragsfalle in der Inkassoregulierung: der einfache Fall
von VRiOLG Frank-Michael Goebel
| Mit dem am 1.10.21 in Kraft tretenden Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (BGBl. I 20, 3320) sind drei Fallkonstellationen bei der Geschäftsgebühr zu unterscheiden, wenn eine Inkasso-dienstleistung nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG erbracht wird: Im Regelfall ist der Rahmen einer 0,5- bis 0,9-Geschäftsgebühr eröffnet. Bei einem einfachen Fall entsteht nur eine 0,5-Geschäftsgebühr. Ist der Fall besonders umfangreich oder schwierig, ist ein Rahmen einer 0,9- bis 1,3-Geschäftsgebühr eröffnet. In FMP 21, 63, haben wir dargestellt, wann ein durchschnittlicher Fall anzunehmen ist. Im Folgenden erläutern wir, wann ein einfacher Fall angenommen werden muss. Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG bestimmt dazu, dass ein einfacher Fall in der Regel vorliegt, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. |
1. Vergleichsmaßstab: Der durchschnittliche Fall
Ob tatsächlich ein einfacher Fall vorliegt, muss sich im Vergleich zum durchschnittlichen Fall zeigen. Der Aufwand muss deutlich von dem ohnehin geringeren Aufwand einer Inkassodienstleistung gegenüber einer Rechtsdienstleistung abweichen. Das Gesetz normiert hierzu nur ein Regelbeispiel, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird.
MERKE | Ein Regelbeispiel begründet nur die Vermutung, dass ein einfacher Fall vorliegt, wenn auf die erste Zahlungsaufforderung gezahlt wird. Allerdings können Fälle denkbar sein, in denen gleichwohl kein einfacher Fall vorliegt, während andererseits auch Konstellationen denkbar sind, in denen noch nach der ersten Zahlungsaufforderung eine Zahlung zu einem einfachen Fall führt. |
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