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  • · Fachbeitrag · Vergütungsansprüche

    Der „durchschnittliche Fall“ nach der Inkassoregulierung

    | Am 1.10.21 tritt das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (BGBl. I 2020, 3320) in Kraft (siehe ausführlich FMP 21, 33). Es reguliert die Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte und der Inkasso-dienstleister, soweit sie Inkassodienstleistungen ‒ in Abgrenzung zur Rechtsdienstleistung ‒ erbringen. Dabei führt es zu Umsatzeinbußen. Ein Ärgernis ist u. a., dass der Rahmen der Geschäftsgebühr von bisher 0,5 bis 2,5 auf nun 0,5 bis 1,3 verkleinert wird. Was in diesem reduzierten Rahmen noch möglich ist, hängt vor allem davon ab, wann ein „durchschnittlicher Fall“ vorliegt. Der folgende Beitrag hilft bei der Bewertung. |

    1. Das sagt der Gesetzeswortlaut

    Nach der Neuregelung sind drei Fälle bei der Geschäftsgebühr zu unterscheiden:

     

    • Im Wortlaut: Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG n. F.

    (2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.

     

    Mit anderen Worten: Wird eine Inkassodienstleistung nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG erbracht, ist wie folgt zu differenzieren:

     

    • Im Regelfall ist ein Rahmen einer 0,5- bis 0,9-Geschäftsgebühr eröffnet.
    • Bei einem einfachen Fall entsteht lediglich eine 0,5-Geschäftsgebühr.
    • Ist der Fall besonders umfangreich oder schwierig, ist ein Rahmen einer 0,9- bis 1,3-Geschäftsgebühr eröffnet.

     

    Innerhalb der o. g. Rahmen bestimmt sich die Gebühr dann nach den Kriterien des § 14 RVG, wobei der Rechtsdienstleister sie nach billigem Ermessen bestimmen muss. Solange sich die vom Rechtsdienstleister im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 Prozent bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig und von einem Ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH NJW 12, 2813; NJW 11, 1603; NJW-RR 07, 420).

     

    Innerhalb der Nr. 2300 VV RVG ist jetzt der durchschnittliche Fall für die Rechtsdienstleistung und der durchschnittliche Fall für die Inkassodienstleistung zu bestimmen.

     

    Checkliste / Kriterien der durchschnittlichen Inkassodienstleistung

    Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat der Gesetzgeber den durchschnittlichen Fall einer Inkassodienstleistung anhand folgender Kriterien bestimmt:

     

    • Es erfolgt eine Schlüssigkeitsprüfung anstelle einer rechtlichen Prüfung im konkreten Einzelfall.
    • Der Schuldner wird schriftlich und oder telefonisch gemahnt.
    • Es findet eine Zahlungseingangüberwachung statt.
    • Es besteht kein Beratungsbedarf.
    • Die Tätigkeiten können standardisiert, wenn nicht automatisiert werden.
    • Die Tätigkeiten werden nicht durch Rechtsanwälte oder sachkundige Personen, sondern nur unter deren Aufsicht erbracht.
     

    2. Das muss der Rechtsdienstleister erledigen

    In Abhängigkeit von den vorstehenden Kriterien wird der Rechtsdienstleister also bestimmen müssen, ob das Spektrum der Tätigkeiten in dieser Weise erfüllt wird. Dann kann er die 0,9-Geschäftsgebühr als Regelgebühr für den durchschnittlichen Fall ansetzen. Werden bestimmte Tätigkeiten nicht ausgeführt, ist die Geschäftsgebühr dagegen unter Berücksichtigung des Minderaufwands in dem Rahmen einer 0,5- bis 0,9-Geschäftsgebühr anzusetzen. Wird dagegen ein höherer Aufwand betrieben, der auch erforderlich ist, ist zu prüfen, ob dieser Mehraufwand die Annahme rechtfertigt, dass die Bearbeitung besonders umfangreich oder schwierig ist. In diesem Fall öffnet sich der Rahmen einer 0,9- bis 1,3-Geschäftsgebühr.

    3. Fazit

    Die Neuregelung verlangt vom Rechtsdienstleister also eine deutlich differenziertere Betrachtung der ihm erteilten Mandate und der hieraus resultierenden Gebühren. Auch ist es denkbar, dass im Rahmen der Mandatsbearbeitung die aus der ex-ante-Sicht vorzunehmende Prognose zu korrigieren ist. So ist es denkbar, dass sich der Schuldner bei Mandatsübernahme noch in keiner Weise geäußert hatte, sodass weder im Hinblick auf den Mandanten noch im Hinblick auf den Schuldner ein Beratungsbedarf besteht. Meldet sich der Schuldner auf die Mahnung des Rechtsdienstleisters, kann sich diese Situation schnell ändern, was dann auch eine Anpassung der Gebühren rechtfertigt. Die entscheidenden Gesichtspunkte sind also: Differenzierung, Dynamisierung und Flexibilität bei der Verarbeitung der Geschäftsgebühr.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wir haben bereits in FMP 21, 1 und in FMP 21, 33 ff. ausführlich über die Inkassoregulierung berichtet. Sie gilt gleichermaßen für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister. FMP wird auch in den nächsten Ausgaben die relevanten Fragen für die Praxis aufgreifen. Die Reform zwingt zu Anpassungen in der Software und bei den Arbeitsweisen. Anderenfalls drohen erhebliche negative Auswirkungen auf die Vergütungssituation. Haben Sie spezielle Fragen, schreiben Sie uns gerne: fmp@iww.de. Wir werden über Ihre Anregungen und Probleme berichten.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 63 | ID 47225519