Restschuldbefreiung
Versagungsgründe umfassend nennen
Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen (BGH 8.2.07, IX ZB 88/06, Abruf-Nr. 070890). |
Sachverhalt
Der Gläubiger hatte die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil die Schuldnerin während der Wohlverhaltensphase dem Treuhänder Einnahmen verschwiegen habe. Der Treuhänder hat in seiner Anhörung bekundet, er habe keine Mitteilungen über Vermögensverhältnisse erhalten. Die Schuldnerin habe auch eine Anschriftenänderung nicht mitgeteilt. AG und LG haben die Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung in Form unterlassenen Wohnsitzwechsels versagt. Der BGH hat die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Sache für weitere Ermittlungen zurückgewiesen, da beide Ausgangsinstanzen nicht über den tatsächlich geltend gemachten Versagungsgrund entschieden hatten.
Entscheidungsgründe
Nach § 296 Abs. 1 S. 1 HS 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein. Eine bloße Gefährdung ihrer Befriedigungsaussichten genügt nicht (BGH NJW-RR 06, 1138). Weder AG noch LG hatten Feststellungen dazu getroffen, dass die Schuldnerin durch die angenommene Obliegenheitsverletzung des Unterlassens der unverzüglichen Anzeige des Wechsels ihres Wohnsitzes die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt habe.
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