15.09.2008 | Abtretung
Darf der Anwalt Vergütungsforderungen abtreten?
Bereits vor dem 18.12.07 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam (BGH 24.4.08, IX ZR 53/07, Abruf-Nr. 081785). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der Gesetzgeber hat in Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.07 (BGBl. I S. 2840) die Mangelhaftigkeit des bisherigen § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO erkannt.
§ 49b Abs. 4 S. 2 BRAO a.F. war nach Ansicht des BGH (a.a.O.) wegen eines Verstoßes gegen die in Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG garantierten Freiheits- und Eigentumsrechte verfassungswidrig . Denn ein Rechtsanwalt durfte in seiner Freiheit, über seine Vergütungsansprüche zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen einzugehen, nicht ohne sachlichen Grund und nicht weiter als von einem solchen geboten, beschränkt werden. Bereits früher hat der BGH zu § 64 Abs. 2 StBerG entschieden, dass diese gleichgelagerte Vorschrift die im Interesse des Gläubigerschutzes höheren verfassungsrechtlichen Anforderungen eines Pfändungshindernisses nicht erfüllt (BGH NJW 99, 1544).
Dem Gesetzgeber stand zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes nur ein Weg offen: Denn jedenfalls musste die wirksame Zustimmung des Mandanten genügen, um bei der Abtretung von Vergütungsansprüchen die Mitteilung der Vergütungsgrundlagen an den Zessionar zu ermöglichen, die der Anwalt aufgrund des Abtretungsvertrags nach § 402 BGB im Regelfall schuldet. Daher führte die Verfassungswidrigkeit von § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO a.F. zur Nichtigkeit. Der Gesetzgeber hätte zur Schließung der Gesetzeslücke, die durch die Nichtigkeit der Altregelung entstanden war, die abhelfende Änderung von § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO n.F. rückwirkend in Kraft setzen müssen. Das hat er in Art. 20 S. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts übersehen und die dort in Art. 4 angeordneten Änderungen der BRAO mit Ausnahme der Aufhebung von § 52 BRAO einheitlich am Tage nach der Verkündung in Kraft treten lassen. Die von Verfassungs wegen gebotene Sonderregelung für ein rückwirkendes Inkrafttreten der neuen Norm zum 9.9.94, dem Inkrafttreten der Vorgängerregelung, fehlt. Diese Gesetzeslücke ist mittels verfassungskonformer Auslegung zu schließen. Dies führt dazu, dass der Anwalt zur Abtretung seiner Vergütungsforderung berechtigt ist, soweit der Mandant dem nur zugestimmt hat.
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