01.03.2007 | Aktuelle Gesetzgebung
Bundestag beschließt Rechtsdienstleistungsgesetz
Nach langen Diskussionen und unterschiedlichen Entwürfen hat der Bundestag am 11.10.07 das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 10.10.07 beschlossen. Bis zuletzt hat es Änderungen am Gesetz gegeben. Der Bundesrat wird das zustimmungspflichtige Gesetz voraussichtlich noch im November 2007 in unveränderter Form beschließen, sodass es im Dezember im BGBl. bekannt gegeben und nach der Übergangsregelung zum 1.7.08 in Kraft treten kann. „Forderungsmanagement professionell“ gibt einen ersten Überblick zu den beschlossenen Regelungen im Kernbereich der Novelle, dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). In den nächsten Ausgaben werden wir die weiteren Regelungskomplexe darstellen und ausgewählte Einzelfragen vertiefen.
Mehr als nur ein Rechtsdienstleistungsgesetz beschlossen
Auch wenn landläufig nur von dem RDG gesprochen wird, umfasst die Neuregelung des Rechtsberatungsrechts weitere Aspekte. Das RDG wird künftig nur noch Vorschriften für die außergerichtliche Rechtsberatung enthalten, sodass für die gerichtliche Vertretung neue Regelungen geschaffen werden müssen, die sich vor allem in § 79 ZPO-E finden. Dazu war ein Abgleich mit anderen Gesetzen notwendig, was zum einen über ein eigenes Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) erfolgt, zum anderen aber auch Eingriffe in Fachgesetze, insbesondere die BRAO und ähnliche Berufsordnungen erforderte.
Zentraler Begriff ist die Rechtsdienstleistung
Die wesentlichen Kernelemente der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Grundsätzlich bleibt es dabei, dass nur ein Volljurist eine umfassende Rechtsberatung durchführen darf.
- Das eigentliche RDG betrifft nur noch die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, § 1 Abs. 1 RDG-E.
- Zentraler Begriff wird die Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 1 RDG-E: „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“).
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