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  • 01.04.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Ein erstes Zeichen: Erfolgshonorare in Sicht

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Das BVerfG hat am 12.12.06 („Prozessrecht aktiv“ 07, 57) entschieden: Das Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte nach § 49b Abs. 2 BRAO ist in seiner derzeitigen Fassung teilweise verfassungswidrig. Es forderte die Bundesregierung auf, bis zum 30.6.08 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Nachdem in den vergangenen Monaten insoweit vieles diskutiert wurde, hat die Bundesregierung nun den lange erwarteten Vorschlag in Form eines Referentenentwurfs unterbreitet und den Bundesländern und Verbänden zur Abstimmung übersandt. Der Entwurf soll im November und Anfang Dezember diskutiert und dann noch in diesem Jahr im Kabinett beschlossen werden. Der folgende Beitrag gibt einen ersten Überblick zur beabsichtigten Neuregelung.  

     

    Erfolgshonorar hat hohe Bedeutung für das Forderungsinkasso

    Für das Forderungsinkasso hat die Frage, inwieweit – je nach Sicht des Bevollmächtigten, Inkassounternehmens oder Gläubigers – mit fixen Einnahmen oder Kosten gerechnet werden kann oder ob und inwieweit der Anwalt am Realisierungsrisiko beteiligt werden kann, erhebliche Bedeutung:  

     

    • Dem Rechtsanwalt gibt das Erfolgshonorar einerseits die Möglichkeit, zusätzliche Erwerbsquellen zu erschließen und an seinem Erfolg über die gesetzlichen Gebühren hinaus zu partizipieren.
    • Es besteht aber auch die Gefahr, dass er am Prozessergebnis beteiligt wird, indem er geringere als die gesetzlichen Gebühren erhält und so seine Gewinnmarge geschmälert wird.
    • Dem Gläubiger wie den Inkassounternehmen eröffnet das Erfolgshonorar ggf. die Möglichkeit, wirtschaftliche Risiken teilweise von sich auf den Rechtsanwalt zu verlagern.

     

    Vor diesem Hintergrund sind die Interessen der am Forderungsinkasso beteiligten Personen und Unternehmen durchaus nicht gleich gelagert. Deshalb wird im Folgenden der Referentenentwurf in seinen wesentlichen Regelungen erläutert. FMP wird dann selbstverständlich das weitere Verfahren begleiten und die sich aus der Regelung ergebenden Möglichkeiten, Chancen und Risiken aufzeigen.