Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.07.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Forderungssicherungsgesetz beschlossen

    Schon am 8.12.05 hatten verschiedene Bundesländer einen Entwurf für ein Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) in den Bundesrat eingebracht, der den Entwurf beschlossen und dem Bundestag vorgelegt hat. Der Bundestag hat den Entwurf am 4.6.06 in erster Lesung beraten und an seine Ausschüsse überwiesen. Nach einer Expertenanhörung am 26.5.08 hat am 26.6.08 der Bundestag das Gesetz beschlossen, sodass es bald in Kraft treten kann.  

     

    Ziele des Gesetzentwurfs

    Werkunternehmer sollen durch das Gesetz eine schnellere Befriedigung ihrer Forderung erlangen. Zugleich soll die Zahlungsmoral und die Durchsetzung begründeter Zahlungsansprüche gestärkt werden:  

    • Die Privilegierung der VOB/B gegenüber anderen AGB soll entfallen.
    • Für Werkunternehmer soll mit einem neuen § 632a BGB-E ein Anspruch auf Abschlagszahlungen eingeführt werden.
    • Die Regelungen über die Fälligkeit der Vergütung werden modifiziert.
    • Werkunternehmer sollen für ihre Werkleistung leichter Sicherheit verlangen können.

     

    Privilegierung der VOB/B gegenüber anderen AGB entfällt

    Die in §§ 308 Nr. 5, 309 Nr. 8b, ff) und 310 BGB heute geregelten Privilegierungen der VOB/B entfallen zukünftig. So muss auch bei der Vereinbarung der VOB/B zukünftig eine Frist zur Abgabe von Erklärungen gesetzt und ein Hinweis auf eine sonst eintretende Fiktion gegeben werden. Auch die Erleichterung der Verjährung folgt den allgemeinen BGB-Regelungen. Lediglich wenn die VOB/B als Ganzes gegenüber einem Unternehmer vereinbart wird, bleibt es nach § 310 BGB n.F. bei einer Privilegierung. Wird die VOB/B teilweise oder ganz dem Vertrag mit einem Verbraucher zugrunde gelegt, unterliegt sie der vollständigen Inhaltskontrolle nach §§ 307bis 309 BGB. Damit wird vor allen Dingen europarechtlichen Bedenken gegen die Privilegierung der VOB/B Rechnung getragen.  

     

    Das Recht auf eine Abschlagszahlung