Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.12.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Jetzt Impressum überprüfen

    Wer im Internet auf seine gewerbliche Tätigkeit hinweist, sieht sich einem zunehmenden Abmahnrisiko ausgesetzt. Er unterliegt regelmäßig der Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG). Dazu stellt die Nichterfüllung der Kennzeichnungspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR belegt werden kann.  

     

    Das BMJ bietet nun Hilfe an, die Gefahr von Abmahnungen zu reduzieren, wenn sie sich auch nicht gänzlich ausschließen lässt. Die Aufstellung der Grundangaben für natürliche und juristische Personen sowie für bestimmte Diensteanbieter enthalten dabei auch Hinweise auf strittige Fragen, sodass der Kennzeichnungspflichtige den Weg des sichersten Wegs gehen und sich nach der strengsten Rechtsprechung richten kann. Die Hilfen finden sich unter der Internetadresse: www.bmj.de/musterimpressum.  

     

    Rechtsanwälte (Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft, BGBl I 07, S. 258 ff.). wie Inkassounternehmen müssen insoweit auch darauf achten, dass sie nicht mehr bei einem Gericht zugelassen, sondern jeweils registriert sind. Der DAV hat daher seine Mitglieder bereits aufgefordert, Briefpapier, Werbematerialien und die Kanzleihomepage der aktuellen Rechtslage anzupassen.