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  • 19.05.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet

    Der Rat der Europäischen Union für Verkehr, Telekommunikation und Energie hat am 7.4.04 die neue Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet. Die Richtlinie muss zu ihrem Inkrafttreten im ABl. der EU veröffentlicht werden.  

     

    Der wesentliche Inhalt der Richtlinie, die Kredite von 200 EUR bis 75.000 EUR betrifft und nach Angaben des Europäischen Parlaments damit einen europäischen Kreditmarkt von rund 800 Mrd. EUR umfasst, lässt sich wie folgt zusammenfassen:  

     

    Checkliste: Wesentlicher Inhalt der Verbraucherkreditrichtlinie
    • Ein Kreditgeber, der mit einem Zinssatz wirbt, muss der Werbung ergänzende Angaben zu den Kreditbedingungen hinzufügen (Höchstbetrag, Gebühren, effektiver Jahreszins).

     

    • Bevor der Verbraucher einen Kreditvertrag schließt, muss er die wesentlichen Informationen zum Kredit in einem – EU-weit einheitlichen – Formular erhalten.

     

    Praxishinweis: Der Begriff des Verbrauchers ist schon heute in § 13 BGB definiert. Verbraucher ist danach eine natürliche Person, die ein Kreditgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

     

    • Geregelt werden alle Angaben, die in Kreditverträgen enthalten sein müssen.

     

    • Ein Recht des Verbrauchers, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, gab es bislang nur in Deutschland und wenigen Mitgliedstaaten. Künftig gilt das Widerrufsrecht europaweit.

     

    • Die Richtlinie begrenzt die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung verlangen kann.

     

    Praxishinweis: Der Verbraucher soll künftig jederzeit berechtigt sein, seine Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu erfüllen. Die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredits darf dann 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten, wenn der Kredit noch länger als ein Jahr laufen sollte. Ist die Restlaufzeit geringer als ein Jahr, darf die Entschädigung nicht höher als 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags sein. Die Mitgliedstaaten erhalten aber das Recht, höhere Rückzahlungssummen als ein Prozent festzulegen.

     

    • Die Richtlinie macht Vorgaben für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses.

     

    • Künftig werden auch Überziehungskredite und sog. Renovierungskredite – anders als Kredite, die durch Grundpfandrechte gesichert sind oder zum Kauf von Grundstücken oder Gebäuden dienen – in die Richtlinie einbezogen sein, um den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Kreditformen nicht zu verzerren.
     

    Die Richtlinie muss zunächst noch in nationales Recht umgesetzt werden. Frist: Zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung. Die Umsetzung wird zu einem verstärkten Konkurrenzkampf auf dem Kreditmarkt führen. Da gerade dinglich ungesicherte Verbraucherkredite besonders häufig notleidend werden, wird es auch zu einer Zunahme grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten, vor allem aber des grenzüberschreitenden vorgerichtlichen und gerichtlichen Forderungsinkassos führen. „Forderungsmanagement professionell“ hält Sie auf dem Laufenden.